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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Absetzungen für Abn ... / 3.2 Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder (§ 7c EStG)

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Tz. 77

Stand: EL 145 – ET: 10/2025

Bei neuen Elektronutzfahrzeugen sowie elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern kann neben der linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG eine Sonderabschreibung i. H. v. 50 % der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden (§ 7c EStG). Die Regelung gilt grundsätzlich (s. jedoch den nachfolgenden Hinweis!) für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2031 angeschaffte neue Elektrofahrzeuge (§ 52 Abs. 15b EStG).

Zu den begünstigten Elektronutzfahrzeugen zählen die Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 die ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden.

Als elektrisch betriebenes Lastenfahrrad zählen Schwerlastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen von einem Kubikmeter und einer Nutzlast von mindestens 150 kg, die mit elektromotorischen Hilfsantrieb angetrieben werden.

 

Hinweis:

§ 7c EStG tritt jedoch erst an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss festgestellt hat, dass diese Regelung keine Beihilfe bzw. eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt (Art. 39 Abs. 7 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451). Der Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom BMF gesondert im BGBl bekannt gemacht. Die Genehmigung durch die EU-Kommission steht immer noch aus, so dass § 7c EStG bisher noch keine Wirkung entfaltet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?

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