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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts, Berücksichtigung von Sachverständigengutachten zum Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts

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Gleichlautende Ländererlasse v. 19.2.2014, BStBl I 2014, 808

Der Bundesfinanzhof vertritt im Urteil vom 11.9.2013, II R 61/11 (BStBl 2014 II S. …) die Auffassung, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 146 Abs. 7 BewG a.F. nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.

Mit Bezug auf das vorgenannte Urteil wird klargestellt, dass die Finanzverwaltung an ihrer Auffassung festhält, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erbringen kann (siehe u.a. R B 198 Absatz 3 Satz 1 ErbStR 2011). Dies gilt, nicht zuletzt schon aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen, insbesondere für inhaltlich mängelfreie Gutachten eines nach der DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken.

 

Normenkette

BewG § 198

 

Fundstellen

BStBl I, 2014, 808

 

Gleichlautende Ländererlasse vom 19.02.2014

FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 318.6/1

FinMin Bayern, 34 - S 3186 - 0003 - 11 825/14

FinMin Berlin, III D - S 3180 - 1/2014 - 1

FinMin Brandenburg, 36 - S 3229 - 1/09

FinMin Bremen, S 3186 - 13 - 1

FinMin Hamburg, 53 - S 3186 - 001/12

FinMin Hessen, S 3229 A - 002 - II 6a

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 303 - S 3186 - 00000 - 2014/001

FinMin Niedersachsen, S 3229 - 9 - 35 1

FinMin Nordrhein-Westfalen, S 3229 - 102 - V A 6

FinMin Rheinland-Pfalz, S 3186 A - 13 - 076 - 448

FinMin Saarland, B/5 - S 3186 - 2#001

FinMin Sachsen, 35 - S 3229/2/12 - 2014/14541

FinMin Sachsen-Anhalt, 46 - S 3014 - 87

FinMin Schleswig-Holstein, VI 35 - S 3014 - 1003

FinMin Thü...

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    Bewertungsgesetz / § 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
    Bewertungsgesetz / § 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

      (1) 1Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. 2Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen ...

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