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Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und de ... / 9.2. Durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien abgesicherte Forderungen

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51.

Nach Ermessen der zuständigen Behörden können Forderungen oder Teile von Forderungen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden durch Hypotheken auf in ihrem Staatsgebiet liegende Büro- und sonstige Gewerbeimmobilien vollständig abgesichert sind, mit einem Risikogewicht von 50 % belegt werden.

 

52.

Nach Ermessen der zuständigen Behörden können Forderungen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze vollständig abgesichert sind, mit einem Risikogewicht von 50 % belegt werden, wenn sich diese Anteile auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien beziehen.

 

53.

Nach Ermessen der zuständigen Behörden kann Forderungen im Zusammenhang mit ImmobilienleasingTransaktionen, die Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien in ihrem Staatsgebiet betreffen und bei denen ein Kreditinstitut der Leasinggeber ist und der Leasingnehmer eine Kaufoption hat, ein Risikogewicht von 50 % zugewiesen werden, sofern die Forderung des Kreditinstituts durch dessen Eigentum an der Immobilie nach Überzeugung der zuständigen Behörden umfassend und vollständig gesichert ist.

 

54.

Die Nummern 51 bis 53 dürfen angewandt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

a)

Der Wert der Immobilien ist nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners abhängig. Diese Anforderung zielt nicht darauf ab, Situationen auszuschließen, in denen ausschließlich makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers beeinflussen;

 

b)

das Kreditnehmerrisiko hängt nicht wesentlich von der Leistungsfähigkeit der zugrunde liegenden Immobilie oder des Projekts ab, sondern vielmehr von der Fähigkeit des Kreditn...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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