Schrifttum

Hagen, Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden im Insolvenzverfahren, NWB F. 2, 9063;

von Wedelstädt, Teilanfechtung und ihre Folgen, DB 1996, 696;

Lindwurm, Gewinnverteilung und Gewinnfeststellung bei der Kumulation von stillen Gesellschaften, DStR 2000, 53;

von Wedelstädt, Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, BuW 2000, 575 und 627;

Bartone, Auswirkungen des Insolvenzverfahren auf das Besteuerungsverfahren, AO-StB 2002, 22;

von Wedelstädt, Feststellungsbescheide im Rechtsbehelfsverfahren, AO-StB 2004, 211;

Fichtelmann, Steuerliche Gewinnfeststellung im Insolvenzverfahren, AO-StB 2006, 288;

von Wedelstädt, Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden: Voraussetzungen – Umfang – Rechtsfolgen, AO-StB 2009, 203;

von Wedelstädt, Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach Ablauf der Feststellungsfrist, AO-StB 2009, 238;

von Wedelstädt, Korrektur von Feststellungsbescheiden ohne Eingriff in die Bestandskraft, AO-StB 2012, 83;

Günther, Feststellung von einkommensteuerlich relevanten Besteuerungsgrundlagen, AO-StB 2013, 182;

Gosch, Inhaltsadressat von Feststellungsbescheiden, BFH/PR 2014, 148;

von Wedelstädt, Folgebescheid vor Grundlagenbescheid – Abhängigkeit und Folgen, AO-StB 2014, 349.

A. Bedeutung der Vorschrift

 

Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 179 AO enthält allgemeine Regelungen des Verfahrens der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Es dient der Verfahrensvereinfachung und Sicherstellung einheitlicher verbindlicher Entscheidungen, indem es die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in der räumlichen Nähe "des Geschehens" (z. B. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO) oder einheitlich für mehrere Beteiligte (z. B. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO) vorsieht. Es folgt dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Es darf daher keine Besteuerungslücken öffnen, sondern muss sicherstellen, dass die nach § 38 AO entstandenen Steuern festgesetzt werden. Feststellungsbescheide entfalten als Grundlagenbescheide für Folgebescheide – Steuerbescheide, Steuermessbescheide, Feststellungsbescheide, Steueranmeldungen (s. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO) – auf die Folgebescheide absolute Bindungswirkung (§ 182 Abs. 1 AO), d. h. sie sind richtig und vollständig in den Folgebescheiden auszuwerten (s. § 182 AO Rz. 11). Die Feststellungsverjährung hindert bei offener Festsetzungsfrist des Folgebescheids die Feststellung nicht (§ 181 Abs. 5 AO).

B. Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

I. Allgemeines

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Steuern werden nach § 155 Abs. 1 Satz 1 AO vom FA durch Steuerbescheid festgesetzt. Dabei ist die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ein nicht selbstständig anfechtbarer Teil des Steuerbescheids (§ 157 Abs. 2 AO).

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Davon abweichend werden nach § 179 Abs. 1 AO die Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, soweit dies gesetzlich geregelt ist. Die im Bescheid über die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen getroffenen Feststellungen entfalten gem. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO gegenüber den ihnen rechtlich nachgelagerten Folgebescheiden Bindungswirkung. Besteuerungsgrundlagen sind alle nach den einschlägigen Vorschriften selbstständig feststellungsfähigen Steuerfestsetzungsvoraussetzungen (Söhn in HHSp, § 179 AO Rz. 12; Brandis in Tipke/Kruse, § 179 AO Rz. 1). Sie sind selbstständig anfechtbar (§ 157 Abs. 2 AO). Das schließt eine selbstständige rechtliche Würdigung und ein unabhängiges rechtliches Schicksal einschließlich der Bestandskraft einzelner Feststellungen mit ein (von Wedelstädt, DB 1997, 696). Steuerfestsetzungs- und Feststellungsverfahren sind unabhängige Verfahren. Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist ein verselbstständigter, selbstständig anfechtbarer und bestandskraftfähiger Ausspruch über das Bestehen oder Nichtbestehen einer bestimmten Besteuerungsgrundlage außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens. Einwendungen gegenüber der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen müssen im Wege der Anfechtung des Feststellungsbescheids vorgebracht werden (§ 351 Abs. 2 AO). Die Vorschriften über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen regeln auch die sachliche Zuständigkeit (BFH v. 10.06.1999, IV R 69/98, BStBl II 1999, 691 m. w. N.). Für das Feststellungsverfahren gelten die Vorschriften über das Festsetzungsverfahren entsprechend (§ 181 Abs. 1 AO). Zur Zuständigkeit s. § 18 AO. § 127 AO ist anwendbar (BFH v. 21.06.2007, IX B 5/07, BFH/NV 2007, 1628).

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die gesonderte Feststellung ist nur zulässig, soweit die Abgabenordnung oder sonst ein Steuergesetz dies bestimmt; die gebotene und unverzichtbare Rechtsgrundlage kann nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen wie die Sachkunde oder vergleichbare sinnvolle Überlegungen ersetzt werden (BFH v. 30.10.2005, GrS 2/02, BStBl II 2005, 679; BFH v. 13.05.2013; I R 39/11, BStBl II 2016, 434 m. w. N.).

Gesetzliche Regelungen finden sich in den §§ 180ff. AO sowie in zahlreichen Bestimmungen anderer Gesetze, wie z. B. in §§ 2a Abs. 1 Satz 5, 10b Abs. 1 Satz 5, 10d Abs. 4, 1...

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