Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die aus dem VwVfG (§ 52 VwVfG) übernommene Vorschrift betrifft Verwaltungsakte, bei denen zum Nachweis der aus ihnen hergeleiteten Rechte oder zu deren Ausübung Urkunden erteilt oder Sachen von der Verwaltungsbehörde ausgehändigt werden. Der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen ist zu ihrer Herausgabe verpflichtet, wenn die Wirksamkeit des Verwaltungsakts durch unanfechtbaren Widerruf, unanfechtbare Rücknahme oder aus anderen Gründen nicht oder nicht mehr vorliegt. Im Besteuerungsverfahren kommt der Vorschrift kaum praktische Bedeutung zu. Sie betrifft Urkunden nach §§ 41, 52 StBerG, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Bescheinigung über Gemeinnützigkeit oder Lohnsteuerkarten.

Die Herausgabeverpflichtung ist gem. §§ 328ff. AO mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Ist die Urkunde oder Sache nicht mehr vorhanden, ist das Herausgabeverlangen nichtig (§ 125 Abs. 2 Nr. 2 AO). Der Inhaber oder Besitzer der Urkunde oder Sache hat einen Anspruch auf deren Wiederaushändigung, nachdem sie von der Finanzbehörde mit der erforderlichen Offensichtlichkeit und Dauerhaftigkeit als ungültig gekennzeichnet worden ist. Ist eine solche Kennzeichnung nicht durchführbar, entfällt die Pflicht der Finanzbehörde zur Wiederaushändigung. Ob die Finanzbehörde i. S. des § 133 Satz 1 AO die entsprechenden Urkunden oder Sachen zurückfordert, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (§ 5 AO). Sie wird dabei insbes. zu berücksichtigen haben, ob ein Missbrauch zu befürchten ist, wenn die Urkunden oder Sachen dem Betroffenen belassen werden.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegen das Verlangen auf Rückgabe der in § 133 Satz 1 AO genannten Urkunden oder Sachen ist der Einspruch statthaft; anschließend steht der Klageweg zum Finanzgericht offen (§ 40 Abs. 1 FGO). Verweigert die Finanzbehörde die Wiederaushändigung einer als ungültig gekennzeichneten Urkunde (oder Sache), so kann der Betroffene mit der sonstigen Leistungsklage Verurteilung der Finanzbehörde zur Herausgabe verlangen (§ 40 Abs. 1 FGO).

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