1. Grundsätzlicher Anwendungsbereich

 

Tz. 50

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 152 Abs. 2 AO n. F. regelt abweichend von § 152 Abs. 1 AO n. F. Fälle, in denen ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen ist, also eine Ermessensausübung unterbleibt. Ein Verspätungszuschlag ist danach zwingend festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, entweder

abgegeben wurde.

 

Tz. 51

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zwar orientieren sich die Fristen an denen des § 150 AO n. F. für sog. "Berater-Erklärungen", § 152 Abs. 2 AO n. F. erfasst jedoch auch die verspätete Abgabe von Erklärungen nicht vertretener Stpfl. (Schmieszek in Gosch, § 152 AO Rz. 44). Für diese gilt bis zu den in § 152 Abs. 2 AO n. F. genannten Zeitpunkten die Regelung des § 152 Abs. 1 AO n. F. (Ermessensentscheidung) und ab diesen Zeitpunkten die Regelung des § 152 Abs. 2 AO n. F. (obligatorische Festsetzung eines Verspätungszuschlags).

 

Tz. 52

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Als sich auf das Kalenderjahr beziehend sind insbes. die Erklärungen zur ESt, KSt, USt und GewSt anzusehen. Erklärungen, die gegenüber dem HZA abzugeben sind, sind ausgenommen (§ 152 Abs. 13 n. F.).

 

Tz. 53-54

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

2. Ausnahmen

 

Tz. 55

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Abweichend von § 152 Abs. 2 AO n. F. regelt § 152 Abs. 3 AO n. F. Ausnahmen von der obligatorischen Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Allerdings ist damit die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht insgesamt ausgeschlossen, da die Möglichkeit verbleibt, im Rahmen der Ermessensausübung einen solchen nach § 152 Abs. 1 AO n. F. festzusetzen

 

Tz. 56

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

a) Fristverlängerung

 

Tz. 57

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die obligatorische Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist nach § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO n. F. ausgeschlossen, "wenn" die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 AO verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert (in diesem Fällen fehlt es bereits an der tatbestandlich notwendigen verspäteten Abgabe der Steuererklärung). Damit reicht die Fristverlängerung nach § 109 AO als solche aus, um die Anwendung des § 152 Abs. 2 AO n. F. selbst dann auszuschließen, wenn auch die verlängerte Frist versäumt wird. In diesen Fällen dürfte es aber in der Regel ohne weitere Begründung ermessensgerecht sein, einen Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 1 AO n. F. festzusetzen (ebenso: Schmieszek in Gosch, § 152 AO Rz. 46).

 

Tz. 58-59

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

b) Steuerfestsetzung auf null Euro oder einen negativen Betrag

 

Tz. 60

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Auch wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird, scheidet die obligatorische Festsetzung eines Verspätungszuschlags aus (§ 152 Abs. 3 Nr. 2 AO n. F.). Allerdings verbleibt auch hier die Möglichkeit, einen solchen nach § 152 Abs. 1 AO n. F. festzusetzen (so auch: BT-Drs. 18/8434, 113). Eine Festsetzung nach § 152 Abs. 1 AO n. F. kann angesichts des Zwecks der Vorschrift (vgl. Rz. 1 ff.) auch dann ermessensgerecht sein, wenn es sich um eine erstmalige Fristüberschreitung handelt (ebenso: Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz. 49; a. A. Schmieszek in Gosch, § 152 AO Rz. 47).

Bestimmt sich in diesen Fällen die Höhe des Verspätungszuschlags unter Anwendung des § 152 Abs. 5 bis 7 AO n. F., gelten die dort genannten Mindestsätze.

 

Tz. 61

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vorläufig frei

c) Steuerfestsetzung ohne Zahllast

 

Tz. 62

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Übersteigt die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht, kommt es ebenfalls nicht zwingend zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags (§ 152 Abs. 3 Nr. 3 AO n. F.). Zum Entschließungsermessen und zur Höhe des Verspätungszuschlags vgl. Rz. 46 ff.

 

Tz. 63

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

d) Jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldung

 

Tz. 64

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Die verspätete Abgabe einer jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldung führt nicht zwingend zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags (§ 152 Abs. 3 Nr. 4 AO n. F.).

 

Tz. 65

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

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