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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / II. Kraft Gesetzes

Prof. Dr. Frank Hardtke
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Tz. 11

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Das Ruhen des Verfahrens tritt kraft Gesetzes ein, wenn der Einspruchsführer sich ausdrücklich auf eine Rechtsbehauptung stützt, wegen der ein Verfahren beim EuGH, beim BVerfG oder bei einem sonstigen obersten Bundesgericht anhängig ist. Dabei ist § 363 Abs. 2 Satz 2 AO nicht auf Musterprozesse beschränkt (so aber Birkenfeld in HHSp, § 363 AO Rz. 181, 187), sondern gibt jeder anhängigen Rechtsfrage die Wirkung, das Ruhen des Einspruchsverfahrens auslösen zu können, soweit der Einspruch sich auf sie stützt (Brandis in Tipke/Kruse, § 363 AO Rz. 13).

 

Tz. 12

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Einspruchsführer muss sich zur Begründung seines Einspruchs auf das anhängige Verfahren berufen. Es genügt also nicht, dass über die Rechtsbehauptung, die der Einspruchsführer aufstellt, objektiv ein Verfahren anhängig ist. Vielmehr muss er sich ausdrücklich auf dieses Verfahren berufen, was bei der Vielzahl der anhängigen Verfahren nicht unproblematisch ist. Ein anderes Verständnis würde aber zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen, da wohl auch von der Finanzbehörde nicht zu erwarten ist, dass sie über den Stand der anhängigen Verfahren umfassend informiert ist (so auch Brandis in Tipke/Kruse, § 363 AO Rz. 14; Birkenfeld in HHSp, § 363 AO Rz. 181 f.). Fehlt es an einer Berufung auf das Verfahren, kommt eine Aussetzung nach § 363 Abs. 1 AO oder ein Ruhen nach § 363 Abs. 1 Satz 2 AO in Betracht. Die Verfahrensruhe endet mit der Entscheidung des anhängigen Verfahrens, auf das sich der Einspruchsführer berufen hat. Durch die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung setzt sich die Zwangsruhe nicht automatisch fort. Der Einspruchsführer muss seinen Einspruch nun vielmehr auch auf die Verfassungsbeschwerde erstrecken (BFH v. 30.09.2...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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