Tz. 24

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 208 Abs. 3 AO stellt klar, dass der Aufgabenbereich der örtlichen Finanzbehörden durch die Zuständigkeiten der Fahndungsstellen nicht beschnitten wird. Die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde kann daher nach Einleitung des Steuerstrafverfahrens Steuern festsetzen und auch eine Außenprüfung durchführen; Außenprüfung und Fahndungsprüfung sind nebeneinander zulässig (BFH v. 03.04.2003, XI B 60/02, BFH/NV 2003, 1034 m. w. N.).

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