Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 199 Abs. 2 AO schreibt vor, dass der Stpfl. während der Prüfung über die festgestellten Sachverhalte und ihre möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten ist. Dies dient nicht nur der Gewährung des rechtlichen Gehörs während der Prüfung (zum rechtlichen Gehör nach Abschluss der Prüfung s. §§ 201, 202 Abs. 2 und 203 Abs. 2 AO), sondern sorgt auch für eine effiziente und rationelle Durchführung der Prüfung. Dadurch, dass der Stpfl. während der Außenprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen unterrichtet werden muss, wird er vor Überraschungen geschützt; gleichzeitig wird schon während der Prüfung ermöglicht, Ungewissheiten aufzuklären und Zweifelsfragen zu beantworten. Die Unterrichtung hat nur vorläufigen Charakter und enthält keine endgültige Würdigung. Diese ist der auswertenden Stelle (Veranlagungsstelle oder bei veranlagender Betriebsprüfung die Bp-Stelle) vorbehalten. Der Stpfl. kann sich also später nicht auf eine erteilte Information des Prüfers berufen (h. M., Intemann in Koenig, § 199 AO Rz. 19 m. w. N.).

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Lediglich wenn und soweit durch eine solche Unterrichtung Zweck und Ablauf der Prüfung beeinträchtigt würden, darf sie unterbleiben. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn nach den Umständen die reale Möglichkeit besteht, dass der Stpfl. aufgrund seiner gewonnenen Erkenntnisse die weiter notwendigen oder zweckmäßigen Ermittlungshandlungen z. B. durch Wegschaffen von Unterlagen oder Beeinflussung von Auskunftspersonen stören oder vereiteln wird.

 

Tz. 6

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Unterlassung der Unterrichtung ist ein Verfahrensfehler, der nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO geheilt werden kann. Sie löst kein Verwertungsverbot aus (Seer in Tipke/Kruse, § 199 AO Rz. 22 m. w. N.).

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