Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Regelung der verbindlichen Zusage aufgrund einer Außenprüfung beruht auf dem Bedürfnis vor allem des Stpfl., die steuerrechtliche Beurteilung eines im Rahmen der Außenprüfung überprüften Sachverhalts aus Gründen der Rechtssicherheit auch der wiederholten Verwirklichung des Sachverhalts in Zukunft zugrunde zu legen. Denn anders als im Veranlagungsverfahren als Massenverfahren besteht im Außenprüfungsverfahren die Gelegenheit und Möglichkeit einer intensiveren Befassung mit dem Fall. § 204 AO regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer verbindlichen Zusage.Die Vorschriften werden für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben durch Art. 33 UZK verdrängt.

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