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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / 2. Konkrete Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG i. V. m. §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG)

Dr. Roberto Bartone
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Tz. 62

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Nach Art. 100 Abs. 1 GG hat jedes Gericht, das ein förmliches Gesetz, auf das es bei seiner Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, nach näherer Maßgabe des § 80 BVerfGG unter Aussetzung des Verfahrens die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Voraussetzungen für einen solchen Vorlagebeschluss ist, dass es sich um ein nachkonstitutionelles Bundesgesetz handelt, welches für den konkreten Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche Rolle spielt, und dass das vorlegende Gericht von dessen Verfassungswidrigkeit überzeugt ist (Pieroth in Jarass/Pieroth, Art. 100 GG, Rz. 6 ff. m. w. N.). Die Zulässigkeit einer Richtervorlage setzt voraus, dass das vorlegende Gericht darlegt, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsnorm abhängt und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm diese unvereinbar sein soll. Dabei ist für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht auf offensichtlich unhaltbaren rechtlichen Überlegungen oder tatsächlichen Würdigungen beruht (BVerfG v. 28.01.1981, 1 BvL 131/78, BVerfGE 56, 128 m. w. N.). Im Einzelnen bedeutet das für die Zulässigkeit der Richtervorlage folgendes: Ein Gericht kann eine Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschriften als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (BVerfG v. 12.05.1992, 1 BvL 7/89, BVerfGE 86, 71). Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht angeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zu prüfenden Norm abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvere...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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