Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Stpfl. hat während der Außenprüfung bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Dies entspricht der allgemeinen Mitwirkungsverpflichtung im Besteuerungsverfahren und unterliegt denselben Voraussetzungen, nämlich der Notwendigkeit, Zumutbarkeit, Erfüllbarkeit und Verhältnismäßigkeit. Es ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und inwieweit der Stpfl. zur Mitwirkung aufgefordert wird.

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