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Einkommensteuer-Richtlinien 1990 / 137. Abgrenzung des Gewerbebetriebs gegenüber der Vermögensverwaltung

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(1) 1Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit. 2Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt. 3Ein Gewerbebetrieb liegt dagegen vor, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. 4Vgl. die BFH-Urteile vom 11. 7.1968 (BStBl II S. 775), vom 8.11. 1971 (BStBl 1972 II S. 63) und vom 17.1. 1973 (BStBl II S. 260).

 

(2) 1Die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz stellt auch dann eine bloße Vermögensverwaltung dar, wenn der vermietete Grundbesitz sehr umfangreich ist, der Verkehr mit vielen Mietparteien eine erhebliche Verwaltungsarbeit erforderlich macht oder die vermieteten Räume gewerblichen Zwecken dienen. 2Entsprechend stellt die Errichtung von Häusern - auch durch Architekten und Bauunternehmer - zum Zwecke späterer Vermietung keine gewerbliche Tätigkeit dar, auch wenn sie in großem Umfang erfolgt und erhebliche Fremdmittel eingesetzt werden (BFH-Urteil vom 12.3.1964 - BStBl III S. 364). 3Eine gewerbliche Tätigkeit kann auch bei einer Grundstücksgemeinschaft vorliegen, die Grundstücke an eine GmbH verpachtet, wenn die Grundstücksgemeinschaft aus den Gesellschaftern der GmbH sowie deren Geschäftsführer besteht und die wirtschaftlichen Interessen der Grundstücksgemeinschaft mit denen der GmbH eng verflochten sind (BFH-Urteil vom 24.2.1967 - BStBl III S. 387 und Beschluß des BVerfG vom 14. 1. 1969 - BStBl II S. 389). 4Ansonsten müssen, um der Tät...

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