Dr. Robert Faltings, Dietrich Weilbach
Rz. 1
Das GrEStG v. 12.9.1919 – GrEStG 1919 – (RGBl 1919, 1617) vereinheitlichte die Grundwechselabgabe in der Hand des Reiches und knüpfte hinsichtlich des Besteuerungsgrundes nicht mehr an die "Urkunde", sondern primär an den Übergang des Eigentums am Grundstück an. Das den Anspruch auf Übereignung begründende Rechtsgeschäft wurde nur als Besteuerungstatbestand herangezogen, wenn der Eigentumsübergang nach Ablauf eines Jahres nach Abschluss des Veräußerungsgeschäftes noch nicht vollzogen war. Mit dem GrEStG v. 12.9.1919 wurde auch das Besteuerungsrecht der Länder und Gemeinden aufgehoben. Die bisherigen Vorschriften des RStempG traten ebenso wie die Landesgesetze und die die Abgabenerhebung betreffenden Satzungen der Gemeinden mit dem Inkrafttreten des GrEStG 1919 zum 1.10.1919 außer Kraft. Das GrEStG 1919 wurde mehrfach geändert, so besonders durch das Steueranpassungsgesetz vom 16.10.1934.
Mit der Besteuerung von Grundstücksübertragungen hatte sich das Reich eine verlässliche und zugleich kräftig sprudelnde Steuerquelle geschaffen. So schreibt Ott in seinem Kommentar zum GrEStG 1919 (3. Aufl. 1927) in der Einleitung: "Die Grundwechselabgaben knüpfen an einen Verkehrsvorgang an, der sich nicht leicht der Kenntnis der Steuerbehörden entziehen kann und deshalb besonders geeignet ist, dem Staat eine ergiebige Einnahmequelle zu verschaffen." An der Richtigkeit dieser bezeichnenden und freimütigen Feststellung besteht auch heute hinsichtlich der fiskalischen bzw. haushaltsrechtlichen Bedeutung des aktuell geltenden GrEStG keinerlei Zweifel.
Eine grundlegende Änderung erfuhr das GrEStG 1919 durch das Gesetz vom 29.3.1940 (RGBl I 1940, 585), durch das es zum 1.5.1940 abgelöst wurde. Mit dem GrEStG 1940 bekam das Grunderwerbsteuerrecht jene prägende Struktur, die sich trotz ...