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Verspätungsgeld I: Abgrenzung zwischen nicht fristgerecht und lediglich fehlerhaft übermittelten Rentenbezugsmitteilungen; Softwarehersteller als Erfüllungsgehilfe

Prof. Dr. Jutta Förster
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Leitsatz

1. Die fristgerechte, aber inhaltlich fehlerhafte Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die ZfA rechtfertigt nicht die Festsetzung eines Verspätungsgeldes gemäß § 22a Abs. 5 EStG, sofern die Mitteilungen für die Finanzverwaltung zum Zwecke der Besteuerung der Alterseinkünfte verarbeitungsfähig sind (Anschluss an Senatsurteil vom 20.02.2019 – X R 28/17, BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 72 ff.).

2. Ein Unternehmer, der eine auf die Verhältnisse des Mitteilungspflichtigen zugeschnittene Software konkret für die Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen herstellt, ist – anders als beim Vertrieb von Standardsoftware – insoweit dessen Erfüllungsgehilfe (Anschluss an Senatsurteil vom 20.02.2019 – X R 29/­16, BFHE 264, 154, BStBl II 2019, 425, Rz 37 ff.).

 

Normenkette

§ 22a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1, 3 und 4 EStG a.F., § 278 Satz 1 BGB

 

Sachverhalt

Die Klägerin war als berufsständisches Versorgungswerk zur Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen (RBM) verpflichtet. Sie bediente sich der X als Geschäftsbesorgerin, die ihrerseits hierfür eine von einer externen Dienstleisterin A entwickelte Software einsetzte. X übermittelte die RBM für 2014 irrtümlich nicht unter der für die Klägerin vergebenen, sondern unter ihrer eigenen Kundennummer. Grund hierfür war ein von A fehlerhaft aufgespieltes Update, wobei X der A-GmbH hierzu eine veraltete Programmversion zur Verfügung gestellt hatte. Die übersandten RBM enthielten Ident-Nr., Namen und Geburtsdatum des Leistungsempfängers, die Höhe und den Beginn und das Ende des jeweiligen Leistungsbezugs.

Die ZfA setzte ein Verspätungsgeld gemäß § 22a Abs. 5 EStG gegen die Klägerin fest, weil diese unter der ihr zugeordneten Kundennummer innerhalb der gesetzlichen Frist keine Rentenbezugsmitteilungen übersandt habe. Die hierg...

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