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Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments ... / Art. 478 Auf Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals anwendbare Prozentsätze

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(1) Der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke der Artikel 468 Absatz 4, 469 Absatz 1 Buchstaben a und c, 474 Buchstabe a und 476 Buchstabe a liegt innerhalb folgender Bandbreiten:

 

a)

20 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,

 

b)

40 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,

 

c)

60 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,

 

d)

80 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 liegt für die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c genannten Posten, die vor dem 1. Januar 2014 bestanden, der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke des Artikels 469 Absatz 1 Buchstabe c innerhalb folgender Bandbreiten:

 

a)

0 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,

 

b)

10 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,

 

c)

20 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016,

 

d)

30 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017,

 

e)

40 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018,

 

f)

50 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019,

 

g)

60 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020,

 

h)

70 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021,

 

i)

80 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022,

 

j)

90 % bis 100 % ab dem 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.

 

(3) Die zuständigen Behörden legen einen anwendbaren Prozentsatz innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bandbreiten für jeden der folgenden Abzüge fest und veröffentlichen diese Werte:

 

a)

die einzelnen Abzüge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis h, ausgenommen latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren,

 

b)

die Gesamtsumme latenter Ste...

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