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Sommer, SGB V § 139b Aufgabendurchführung / 2.5 Anträge von Einzelpersonen (Abs. 5)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 15

Versicherte und sonstige interessierte Einzelpersonen können beim IQWiG Bewertungen zu medizinischen Verfahren und Technologien vorschlagen (Satz 1). Auf diese Weise bleibt ein wichtiger Aspekt der Bürgerbeteiligung bei der Förderung der evidenzbasierten Medizin erhalten (BT-Drs. 18/4095 S. 132). Die Akzeptanz und die Nutzbarkeit der Bewertungen wird dadurch erhöht, dass bei den Untersuchungen künftig die anerkannte Methodik des IQWiG Anwendung findet.

 

Rz. 16

Das Institut soll diejenigen Vorschläge zur Bearbeitung auswählen, die für die Versorgung von Patientinnen und Patienten von besonderer Bedeutung sind (Satz 2). Ihm obliegt es dabei, aus wissenschaftlicher Sicht insbesondere die Relevanz der zu bearbeitenden Fragestellungen für die Patientenversorgung zu bewerten (BT-Drs. 18/4095 S. 132). Da das Institut über Arbeitsprozesse und -ergebnisse in regelmäßigen Abständen öffentlich zu berichten hat (§ 139a Abs. 4 Satz 2), wird durch die Regelung gleichzeitig die Transparenz über die aus den Bewertungen gewonnenen Erkenntnisse der evidenzbasierten Medizin gestärkt. Das Institut kann die Ergebnisse auch für die Erstellung von Patienteninformationen nutzen (§ 139a Abs. 3 Nr. 6).

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