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Mantelbogen/Hauptvordruck 2023 – Tipps und Gestaltung / 2 Veranlagungsarten und Steuertarif

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Rz. 378

[Familienstand → Zeile 18]

Die Angaben zum Familienstand, zur Scheidung und zum dauernden Getrenntleben werden für die Entscheidung über die Veranlagungsart und den anzuwendenden Steuertarif benötigt.

 

Rz. 379

Einzelveranlagung

Grundsätzlich ist jeder Steuerpflichtige durch eine Einzelveranlagung zur ESt zu veranlagen (§ 25 EStG).

Für die Berechnung der tariflichen ESt ist der Grundtarif gem. § 32a Abs. 1 EStG anzuwenden. Dabei bleibt im Jahr 2023 ein z. v. E. bis zu 10.908 EUR (Grundfreibetrag) steuerfrei. Für den übersteigenden Teil des z. v. E. beginnt der Steuersatz mit ca. 15 % (Grenzsteuersatz) und erhöht sich für jeden weiteren Teil des z. v. E. stetig bis auf 42 %. Dieser vorläufige Höchststeuersatz ist bei einem z. v. E. von 62.809 EUR erreicht. Für den Teil des z. v. E., der den Betrag von 277.825 EUR übersteigt, erhöht sich der Steuersatz nochmals auf 45 %.

Einzelveranlagung und Grundtarif bei Alleinerziehenden

Die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif ist nicht gleichheitswidrig (BFH, Urteil v. 29.9.2016, III R 62/13, BFH/NV 2017 S. 348). Eine dagegen eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss v. 18.9.2019, 2 BvR 221/17).

[Veranlagung von Ehegatten → Zeile 19]

 

Rz. 380

Es sind folgende Veranlagungsmöglichkeiten für Ehegatten vorgesehen:

  • Einzelveranlagung (für Ehegatten, die die Voraussetzungen für die Ehegattenveranlagung nicht erfüllen) mit Grundtarif (§§ 25, 32a Abs. 1 EStG),
  • Zusammenveranlagung mit Splittingtarif (§§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG),
  • Einzelveranlagung von Ehegatten auf Antrag mit Grundtarif (§§ 26, 26a, 32a Abs. 1 EStG),
  • Einzelveranlagung (für ehemalige Ehegatten) für das Jahr der Auflösung der Ehe durch Tod (oder Scheidung – in seltenen Fällen) mit Splittingtarif (§§ 25, 32a Abs. 6 Nr. 1 ...

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