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Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.11.2025) / 2.12 § 6b EStG (Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2020

Rücklagenbildung ohne beabsichtigte Neuinvestition als Steuersparmodell/§ 6b EStG

 

Die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG setzt keine Investitionsabsicht voraus. Von daher stellt sich die Frage, ob § 6b EStG als Steuersparmodell genutzt werden kann, indem zunächst eine Rücklage ohne Investitionsabsicht gebildet und diese dann nachfolgend ratierlich aufgelöst wird. Im Ergebnis wird hierdurch eine Verteilung des ursprünglichen Veräußerungsgewinns auf mehrere VZ erreicht. Zu beachten ist, dass in diesen Fällen ein Steuerspareffekt nur dann erzielt werden kann, wenn der Gewinnaufschlag nach § 6b Abs. 7 EStG nur auf den jeweiligen jährlichen Auflösungsbetrag berechnet wird. Von daher stellt sich die Frage, ob der Begriff "aufgelöster Rücklagenbetrag" sich bezieht auf den tatsächlich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aufgelösten Betrag oder auf den Gesamtbetrag der Rücklage, der nicht auf das andere Wirtschaftsgut übertragen wird. Vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck des Gewinnzuschlags, eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Rücklage zu vermeiden, dürfte letzteres zutreffend sein. Von daher dürfte in den Fällen der Rücklagenbildung ohne beabsichtige Neuinvestition mit nachfolgender ratierlicher Auflösung der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage vollständig aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des gesamten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen ist. Ein Steuerspareffekt scheidet damit aus.

(so Trinks, Scheinrücklage für Neuinvestitionen als Steuersparmodell, FR 2020, 1085)

• 2022

Übertragung von stillen Reserven nach § 6b Abs. 10 EStG auf Reinvestitionen auch im Vorjahr/§ 6b Abs. 10 EStG

 

§ 6b Abs. 10 EStG sieht eine Übertragung stiller Reserven im Jahr der Veräußerung und in den folgenden 2 Kalenderjahre...

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