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Konkurrenz von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU-Staaten – Bindungswirkung der Entscheidungen ausländischer Behörden – Kindergeldanspruch bei Leistungen nach dem SGB II

Roger Görke
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Leitsatz

1. Die positive Entscheidung, mit der die zuständige ausländische Behörde einen Kindergeldanspruch nach ihrem nationalen Recht bejaht hat, ist für die Familienkasse bindend, soweit die Auslegung von Unionsrecht nicht betroffen ist.

2. Die Bindungswirkung hat zur Folge, dass die Familienkassen und die Finanzgerichte nicht befugt sind, die Richtigkeit dieser Entscheidung zu überprüfen und selbst das ausländische Recht festzustellen und anzuwenden. Nach den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) ist davon auszugehen, dass die inländische Familienkasse von der Verpflichtung und Berechtigung enthoben werden soll, die Frage nach dem tatsächlichen Vorliegen des materiellen Anspruchs im anderen Mitgliedstaat selbst zu beantworten.

3. Für die im Rahmen der Konkurrenzregelung des Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 zu prüfende Frage, was die Ansprüche auslöst, ist nicht auf die nationalen Regelungen nach §§ 62ff. EStG, sondern auf die Vorschriften der Art. 11 bis 16 der VO Nr. 883/2004 abzustellen.

4. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitssuchende nach dem SGB II sind weder Leistungen nach Art. 11 Abs. 2 noch nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. c, sondern Leistungen gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der VO Nr. 883/2004.

 

Normenkette

§ 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 32 Abs. 1 und Abs. 3, § 65 EStG, Art. 11, 68 VO Nr. 883/2004, Art. 5 VO Nr. 987/2009, § 7 Abs. 1, § 19 Abs. 1 SGB II

 

Sachverhalt

Die Klägerin wohnte zunächst gemeinsam mit ihrer 2011 geborenen Tochter L und dem Kindsvater in Frankreich. Seit Juli 2013 wohnt sie mit L in Deutschland und erhält Leistungen nach dem SGB II. Der Kindsvater ist in Frankreich erwerbstätig und erhielt für L in Frankreich ab August 2013 Leistungen der Caisse d’Allocations familiales (C...

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