Rz. 35

[Autor/Stand] Nach Art. 267 AEUV steht dem EuGH die abschließende Entscheidungsbefugnis über Gültigkeit und Auslegung des Unionsrechts zu. Die insoweit ergangenen Urteile sind für alle mit demselben Ausgangsverfahren befassten Gerichte der Mitgliedstaaten bindend[2]. Gleichwohl ist die Anwendung des Unionsrechts und die Auslegung der nationalen Steuernormen originäre Aufgabe der nationalen Strafgerichte. Nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist allein die jeweils letzte Instanz verpflichtet, bei entscheidungserheblichen Auslegungsfragen des Unionsrechts, deren Beantwortung nicht eindeutig ist, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten[3]. Dabei entscheidet das Gericht von Amts wegen über die Vorlage an den EuGH. Die übrigen Verfahrensbeteiligten können diese nur anregen, nicht aber erzwingen, da das Gericht an etwaige Anträge nicht gebunden ist. Eine Verletzung der Vorlageverpflichtung, stellt aber einen Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dar und kann eine Verfassungsbeschwerde zum BVerfG begründen[4].

Nach dem Gesagten ist auch die StA im Ermittlungsverfahren weder verpflichtet noch besitzt sie das Recht, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen. § 396 AO bietet ihr jedoch die Möglichkeit, das Strafverfahren auszusetzen, wenn das zuständige FG dem EuGH nach Art. 267 AEUV eine auch im Strafverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage des Unionsrechts vorlegt[5]. Eine Aussetzung ist insoweit unbedenklich, da in diesem Fall das Vorabentscheidungsverfahren dem rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens i.S.d. § 396 AO vorgelagert ist.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.03.2024
[2] BVerfG v. 8.4.1987 – 2 BvR 687/85, NJW 1988, 1459 = DB 1987, 2339 = UR 1987, 355 m. Anm. Weiss.
[3] Vgl. Jäger in JJR9, § 396 AO Rz. 20.
[4] Vgl. Seipl in Gosch, § 396 AO Rz. 12.
[5] Vgl. Jäger in JJR9, § 396 AO Rz. 20; Tormöhlen in HHSp., § 396 AO Rz. 37; Thomas, NJW 1991, 2233 (2235).

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