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Jung, SGB VII § 5 Versicherungsbefreiung / 2.5 Wirkung der Befreiung

Hans-Peter Jung
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2.5.1 Beginn der Befreiung

 

Rz. 18

Sind die Voraussetzungen einer Versicherungsbefreiung im Übrigen erfüllt, wird die Befreiung von der Versicherungspflicht mit dem Zugang des Antrags beim Unfallversicherungsträger wirksam. Zwar enthält der Wortlaut keine Regelung, doch werden auch im öffentlichen Recht die allgemeinen Regeln über den Zugang von Willenserklärungen angewandt. Unterstützt wird diese Auffassung durch den Umkehrschluss aus § 6 Abs. 2 Satz 1. Auch der Sinn und Zweck der Befreiung, Härten zu vermeiden, spricht grundsätzlich für ein Wirksamwerden zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Soweit der Versicherungsträger eine schriftliche Bestätigung versendet, hat diese nur deklaratorische Bedeutung, weil die Rechtsfolgen des Antrags von Gesetzes wegen eintreten.

Zulässig sind Satzungsregelungen, welche die Wirkung des Befreiungsantrags abweichend regeln. So kann die Satzung vorsehen, dass die Wirkung rückwirkend eintritt, wenn noch keine Leistungen bezogen worden sind. Dies folgt aus einem Vergleich mit den Befreiungsregelungen in § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB V und § 6 Abs. 4 SGB VI. Als zulässig wird es angesehen, einen späteren Zeitpunkt der Wirksamkeit zu bestimmen, beispielsweise den Tag nach Eingang des Antrags oder den Ablauf des Geschäftsjahres (Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 5 Rz. 3; Brackmann/Wiester, SGB VII, § 5 Rz. 18; a. A.: Riebel, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 5 Rz. 12).

2.5.2 Unwiderruflichkeit der Befreiung

 

Rz. 19

Der Antrag ist unwiderruflich, solange die tatsächlichen Verhältnisse unverändert bleiben. Ein Widerruf wird nach den entsprechend anwendbaren Regeln des bürgerlichen Rechts nur wirksam, wenn er vor dem Zugang des Antrags oder gleichzeitig mit dessen Zugang dem Unfallversicherungsträger zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. Schmitt, SGB VII, § 5 Rz. 6).

Ein wirksam gestellter Antrag kann nur unter den strengen Voraussetz...

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