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Honorargestaltung für Steuerberater 05/2020 / 2 Vergütungsvereinbarung: Hat der Mandant die Wahl, was er zahlen möchte?

Jürgen Berners, Dr. Dario Arconada Valbuena
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Eine Vergütungsvereinbarung kann auch als Wahlschuldverhältnis i. S. v. § 262 BGB qualifiziert werden, bei dem der Mandant entsprechend dem von ihm verfolgten Ziel wählen kann, ob die ausgeführte Tätigkeit durch eine Pauschalhonorarvereinbarung oder eine Abrechnung auf Stundenbasis vergütet werden soll (KG, Urteil v. 7.5.2019, 13 U 26/18).

Hintergrund: Das Kammergericht (KG) ist das höchste Berliner Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Es ist das "Oberlandesgericht" des Landes Berlin.

Was ist ein Wahlschuldverhältnis?

Dazu heißt es in § 262 BGB: „Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.”

Eine Wahlschuld liegt demnach vor, wenn von mehreren bestimmten Leistungen nur eine geschuldet wird, nämlich diejenige, die vom Gläubiger, alternativ vom Schuldner, ausgewählt wurde.

Die Rechtsprechung des Kammergerichts zur Honorarvereinbarung eines Rechtsanwalts

Der Kläger war angestellter Bereichsleiter. Mitte 2016 eröffnete ihm der Arbeitgeber, dass er nicht mehr als "Bereichsleiter", sondern als nachgeordneter "Abteilungsleiter" gesehen werde. Daraufhin wandte sich der Kläger an die beklagte Anwaltsgesellschaft (im Folgenden "Rechtsanwalt").

Es fand ein Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt statt, in dem Handlungsalternativen in der konkreten Situation aufgezeigt wurden. Zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger noch nicht klar, wie er sich zu dem Verlangen seines Arbeitgebers stellen würde und ob er um den Erhalt des Arbeitsplatzes kämpfen oder das Unternehmen verlassen möchte. Der Rechtsanwalt händigte dem Kläger den "Entwurf" für einen noch auszuhandelnden Aufhebungsvertrag aus.

Der Kläger und der Rechtsanwalt sprachen auch über die Vergütung, der genaue Inhalt des Gesprächs...

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