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Geldwäschegesetz, Anti-Geldwäsche-Verordnung und Transpa ... / 7.2 Meldepflichten für Stiftungen, Trusts und eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Anton-Rudolf Götzenberger
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Einer Meldepflicht unterliegen neben sämtlichen juristischen Personen des Privatrechts auch private Stiftungen und Familienstiftungen sowiegemeinnützige Stiftungen (§ 20 GwG).

 
Hinweis

Mandanten auf die Meldepflichten hinweisen

Gehören neu ins Handelsregister eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Stiftungen zum Mandantenkreis oder wissen Steuerberater, dass Mandanten an solchen eingetragenen GbRs, Stiftungen, Treuhandstiftungen oder Trusts beteiligt sind, sollten sie die betreffenden Mandanten auf die Meldepflichten hinweisen und ggf. die Meldung an das Transparenzregister für sie erstatten.

Die Organe solcher Stiftungen sind betreffend den/die Stifter und allen Begünstigten meldepflichtig, da diese Informationen in den Stiftungsverzeichnissen der Länder nicht enthalten sind. Hinsichtlich der Meldepflicht des Namens des Stifters gilt nach h. M. der Grundsatz, dass dieser nur dann meldepflichtig ist, wenn er auch zum Kreis der Begünstigten gehört.

Seit der Geldwäsche-Gesetzesreform 2019 sind auch Trustees in die Meldepflicht einbezogen, die außerhalb der Europäischen Union ihren Wohnsitz oder Sitz haben, wenn sie für den Trust eine Geschäftsbeziehung in Deutschland aufnehmen oder Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie erwerben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 GwG). Auch die Umbenennung oder Auflösung eines Trusts ist meldepflichtig.

Mit Inkrafttreten der für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) verbindlichen Gesetzesänderungen aus dem" Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts" (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG v. 10.8.2021, BGBl 2021 I S. 3436) müssen ins Handelsregister eingetragene GbRs die Meldepflichten an das Transparenzregister nach § 20 Abs. 1 GwG beachten. Nach dieser Vorschrift müssen eingetragene Personengesells...

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