Rz. 1d

§ 50d Abs. 1 EStG regelt das Verfahren zur Befreiung von der KapESt. § 50d Abs. 1 EStG regelt das Erstattungsverfahren, § 50d Abs. 2 EStG das Freistellungsverfahren. Ist dagegen der Missbrauchstatbestand nach § 50d Abs. 3 EStG erfüllt, besteht kein Anspruch nach § 43b EStG auf Befreiung von der KapESt.[1]

[1] Kahlenberg, Zur Zukunft der Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG, Status quo und Handlungsoptionen des deutschen Steuergesetzgebers, NWB 2018, 3524.

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