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Frotscher/Drüen, KStG, SteuerHBekV Steuerhinterziehungsb ... / 1.1 Übersicht über das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 1

Durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz v. 29.7.2009 (BStBl I 2009, 826 – SteuerHBekG) hat der Gesetzgeber eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung durch grenzüberschreitende Sachverhalte eingeführt.

 

Rz. 2

Derartige Möglichkeiten zur Steuerhinterziehung bestehen insbesondere dann, wenn ausländische Staaten und Gebiete nicht bereit sind, die für die Durchführung der Besteuerung im Inland erforderlichen Auskünfte zu erteilen (nicht kooperierende Staaten). Die Finanzverwaltung ist zur Ermittlung der im Ausland verwirklichten Sachverhalte auf Auskünfte der ausländischen Staaten angewiesen, da ausländische Beteiligte nicht in gleicher Weise wie inländische Beteiligte zur Mitwirkung herangezogen werden können.

 

Rz. 3

Diese Problematik besteht insbesondere bei ausländischen Staaten mit bedeutenden Finanzplätzen. Die Regelungen des SteuerHBekG zielen insbesondere auf Staaten und Gebiete mit solchen Finanzplätzen, sind allerdings nicht auf diese Fälle beschränkt. Die Vorschriften sind damit in besonderem Maße zielungenau, da sie weit über den eigentlichen Anlass der gesetzlichen Regelung hinausgehen.

 

Rz. 4

Die Lösung des Gesetzes besteht darin, dem inländischen Steuerpflichtigen erhöhte Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten aufzuerlegen. Die Nichterfüllung dieser Pflichten wird mit steuerlichen Nachteilen sanktioniert, die zu einer Strafbesteuerung führen. Gesetzestechnisch erfolgt die Umsetzung dieses Programms in zwei Stufen.

 

Rz. 5

Durch das SteuerHBekG wurden Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten in die AO eingeführt, die für alle Steuerpflichtigen gelten. Außerdem hat das Gesetz die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, weitere Pflichten für Geschäftsbeziehungen mit nicht kooperierenden Staaten für Einkommen- und Körperschaftsteuerpflichtige e...

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