1 Besteuerungsverfahren

 

Rz. 1

Für Ansprüche aus dem Körperschaftsteuerschuldverhältnis, Steuervergütungen und steuerliche Nebenleistungen sowie körperschaftsteuerrechtliche Pflichten der Körperschaftsteuersubjekte benötigt auch das KStG einen entsprechend verfahrensrechtlichen Teil. Analog zur Einkommensermittlung verweist § 31 KStG insoweit auf die Vorschriften des EStG, was die Vorschriften der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung mit einschließt.[1] § 31 KStG stellt eine entsprechende Generalnorm mit Verweisung auf das EStG analog zu § 8 KStG dar. Die Vorschrift gilt für alle KSt-Subjekte, unabhängig von unbeschränkter oder beschränkter Steuerpflicht. Die nach Auffassung der Finanzverwaltung anwendbaren Vorschriften des EStG werden in R 8.1 Abs. 1 KStR aufgeführt.

 

Rz. 2

Die Regelung ist mit den Worten "Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer" bezeichnet. Sinn und Zweck der Regelung sind indes umfassender, denn die Vorschrift regelt die "Durchführung der Besteuerung". Dementsprechend sind sämtliche Vorschriften des EStG, sofern diese für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens notwendig sind, sinngemäß auch für Zwecke der KStG anzuwenden. Überdies wird durch die Vermeidung des Begriffs "Veranlagung" im Text der Vorschrift klargestellt, dass nicht nur die mit "Veranlagung" überschriebenen §§ 2528 EStG in Bezug genommen werden (von denen ohnehin nur § 25 EStG auf Körperschaften anwendbar ist), sondern sämtliche Verfahrensvorschriften.[2]

Neben der reinen Erhebung der Körperschaftsteuer selbst sind mithin auch zu der KSt gehörige weitere Feststellungen wie z. B. für vortragsfähige Verluste oder das steuerliche Einlagekonto mit von dem Verweis auf die verfahrensrechtlichen Vorschriften umfasst.

 

Rz. 3

Neben der Erhebung und Anrechnung der KSt wird auch der Regelungsgegenstand der "Vergütung" in der Vorschrift genannt. Diese ist indes mit Abschaffung des Anrechnungsverfahrens inhaltsleer geworden. Die aus dem Anrechnungsverfahren verbleibenden Vorschriften zur Auszahlung von Körperschaftsteuerguthaben gem. § 37f KStG sind eine Steuerschuld eigener Art und können nicht innerhalb des KSt-Verfahrens zur Verrechnung mit KSt verwendet werden, wohl aber gem. der allgemeinen Aufrechnungsvorschriften gem. BGB wie auch eine Aufrechnung von verschiedenen Steuerarten wie z. B. USt und KSt oder KSt verschiedener Veranlagungszeiträume möglich ist.

 

Rz. 4

Gem. § 31 Abs. 1 S. 1 KStG sind von den einkommensteuerlichen Vorschriften die über die "Durchführung der Besteuerung einschließlich der Anrechnung, Entrichtung und Vergütung der KSt" sinngemäß anzuwenden. Im Einzelnen handelt es sich bei den für die Praxis bedeutensten Regelungen um:

 

Rz. 5

Gem. § 31 Abs. 1 S. 3 KStG ist auch § 37b EStG entsprechend anwendbar. Dieser Verweis ist in § 31 KStG systematisch falsch eingeordnet, da es sich bei § 37b EStG nicht um eine Verfahrens-, sondern um eine materiell-rechtliche Vorschrift zur Pauschalierung von KSt oder LSt handelt. Diese gehört in den Kontext des § 8 Abs. 1 KStG. Aufgrund der Verweisung in Abs. 1 S. 3 auf § 37b EStG[6] wird klargestellt, dass diese Vorschrift nicht nur anwendbar ist, wenn die Körperschaft Leistender der in dieser Vorschrift genannten Vergütungen ist, sondern auch dann, wenn die Körperschaft Empfänger dieser Leistungen ist. In diesem Fall gilt daher auch § 37b Abs. 3 EStG, wonach die von dem Leistenden pauschal besteuerten Vergütungen bei dem Empfänger bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.[7] Die Finanzverwaltung geht allerdings davon aus, dass § 37b EStG nicht auf verdeckte Gewinnausschüttungen anzuwenden ist.[8]

 

Rz. 6

Die Verweisung auf die Vorschriften zur Durchführung der Besteuerung gilt gleichermaßen für unbeschränkt als auch für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften. Tritt während des Vz ein Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht ein, erfolgt eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht inkl. inländischer Einkünfte für den Zeitraum der beschränkten Stpfl.[9] Besteht beschränkte Steuerpflicht, hat eine Veranlagung zu erfolgen, soweit die Körperschaft im Inland eine Betriebsstätte unterhält. Im Rahmen der Betrie...

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