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Frotscher/Drüen, KStG 2000, KStG § 27 Minderung oder Erh ... / 3.1.5.1 Sachliche Abgrenzung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 62

Nach der sachlichen Abgrenzung gehört nur Körperschaftsteuer zur Tarifbelastung; alle anderen Steuern, insbesondere also die frühere Vermögensteuer, scheiden aus dem Begriff der Tarifbelastung aus. Nicht zur Tarifbelastung gehört daher die Spielbankenabgabe, auch soweit sie die Körperschaftsteuer abgilt[1]. Dies gilt auch für den Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer, der nicht zu einer Tarifbelastung führt.

Diese Regelung ist konsequent, da durch §§ 27ff. nur die Doppelbelastung mit Körperschaftsteuer beseitigt werden soll; die Doppelbelastung mit Vermögensteuer bleibt dagegen bestehen, solange eine Vermögensteuer erhoben wurde. Eine Doppelbelastung durch den Solidaritätszuschlag wird durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG vermieden[2].

 

Rz. 63

Zur Tarifbelastung gehört nur inländische Körperschaftsteuer; ausländische Körperschaftsteuer oder eine der inländischen Körperschaftsteuer entsprechende ausländische Steuer gehört nicht zur Tarifbelastung. Ausländische Körperschaftsteuer wird damit zur Definitivbelastung und kann weder in Form der Körperschaftsteuerminderung noch in Form des Anrechnungsguthabens an den Anteilseigner weitervermittelt werden. Insoweit tritt für alle Anteilseigner ein Ausschüttungsverlust in Höhe der ausländischen Körperschaftsteuer ein.

Wird ein ausländischer Einkommensteil infolge sachlicher Steuerbefreiung oder effektiver oder fiktiver Anrechnung ausländischer Steuern von inländischer Körperschaftsteuer vollständig freigestellt, gilt der aus ihm entstehende Eigenkapitalteil als in voller Höhe unbelastet. "Unbelastet" in diesem Sinne bedeutet daher nur "unbelastet von inländischer Tarifbelastung"; dass der Einkommensteil tatsächlich belastet ist, nämlich mit ausländischer Steuer, wird für Zwecke des Anrechnungsverfahrens ignoriert.

Ausländisch...

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