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Frotscher/Drüen, GewStG § 9 Kürzungen / 8.3.5 Umfang der Kürzung

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 185

Die Kürzung nach § 9 Nr. 5 S. 1 GewStG ist bei Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach den §§ 52 – 54 AO beschränkt auf 20 % des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 9 GewStG erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb oder auf 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Abzustellen ist bei der 20-%-Regelung auf den um die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 9 GewStG erhöhten Gewinn, nicht aber auf den durch sonstige Hinzurechnungen und Kürzungen ermittelten Gewerbeertrag. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt ein Verlustabzug nach § 10a GewStG. Maßgebend für die Gewinngrenze ist der Ez, in dem der Gewinn als Teil des Gewerbeertrags zur GewSt herangezogen wird und die Zuwendung bei der Ermittlung dieses Gewerbeertrags gekürzt werden soll.[1] Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr ist auf den Ez abzustellen, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet, für das der Gewinn ermittelt wird.[2] Dagegen kommt es bei der Lohnsumme auf das Wirtschaftsjahr an. Relevant ist dabei das Wirtschaftsjahr, das im Ez der Kürzung der Zuwendung sein Ende findet.[3] Hinsichtlich des Begriffes "Umsatz" gelten die Regelungen des UStG. Zur Summe der gesamten Umsätze gehören nicht nur die steuerpflichtigen, sondern auch die steuerfreien Umsätze.[4] Der Zuwendende kann zwischen beiden Varianten wählen.

 

Rz. 185a

Im Falle einer gewerbesteuerlichen Organschaft sind die Höchstbeträge für Organgesellschaft und Organträger jeweils getrennt zu ermitteln.[5]

 

Rz. 185b

Soweit die geleisteten Zuwendungen die Höchstbeträge überschreiten, sind sie nach § 9 Nr. 5 S. 8 GewStG im Rahmen der Höchstbeträge in die folgenden Ez ohne zeitliche Beschränkung vortragsfähig. Ein Rücktrag ist ausgeschlossen.

 

Rz. 185c

Ein Erlass der GewSt kommt nicht in Betracht, wenn si...

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