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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 06.02.2013 - 2 K 180/11 (veröffentlicht am 13.03.2013)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine steuerfreie Ausfuhrlieferung bei Nichtvorlage einer Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle und bei Zweifeln an der tatsächlichen Ausfuhr. kein rückwirkender Vorsteuerabzug bei erst nachträglicher Ergänzung der Steuernummer des leistenden Unternehmers auf der Rechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In Beförderungsfällen sind Ausfuhrlieferungen trotz Nichterfüllung der Nachweispflichten nach § 6 Abs. 4 UtG i. V. m. §§ 8 ff. UStDV steuerfrei, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung vorliegen.

2. Es bestehen ernstliche, zur Versagung der Steuerbefreiung führende Zweifel an der tatsächlichen Ausfuhr von Kranersatzteilen in die Ukraine, wenn u. a. der technische Direktor des Kunden in der Ukraine ein Studienfreund des liefernden Unternehmers ist, aber trotz der freundschaftlichen Beziehungen nicht die Ausfuhrbestätigung einer Grenzzollstelle vorlegt, wenn weiter eine Bescheinigung des Kunden in der Ukraine erst im Nachhinein vorgelegt und zur Beförderung/Abholung/Versendung einen anderen Sachverhalt als vom liefernden Unternehmer angegeben darstellt, und wenn zudem der als Nachweis für die Zahlung des Kunden vorgelegte Kontoauszug eine Überweisung schon knapp zwei Wochen vor der Ausfuhr bestätigt und als Verwendungszweck nicht Kranersatzteile, sondern Haushaltswaren angibt.

3. Eine Eingangsrechnung, die weder die dem leistenden Unternehmer vom FA erteilte Steuernummer noch die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt, berechtigt erst ab dem Zeitpunkt zum Vorsteuerabzug, in dem enweder die Steuernummer oder die Identifikationsnummer auf der Rechnung nachgetragen wird. Die Rechnungsberichtigung entfaltet keine Rückwirkung.

 

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    1Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:   1.   a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),   b) [1]die ...

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