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FG Baden-Württemberg Urteil vom 23.10.2002 - 5 K 316/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor 1999 bei der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen. Einkommensteuer 1999

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Berechnung der nichtabziehbaren Schuldzinsen sind die Überentnahmen im Jahr 1999 mit den Unterentnahmen aus den Wirtschaftsjahren, die vor 1999 enden, zu saldieren.

2. Die nachträgliche Einfügung von Satz 2 in § 52 Abs. 11 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2001 – keine Berücksichtigung von Über- oder Unterentnahmen aus vor 1999 endenden Wirtschaftjahren – hat keinen deklaratorischen, sondern konstitutiven Charakter.

 

Normenkette

EStG 1999 § 4 Abs. 4a Sätze 4, 1, § 52 Abs. 11 S. 1; EStG 2002 § 52 Abs. 11 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.09.2005; Aktenzeichen X R 40/02)

BFH (Urteil vom 21.09.2005; Aktenzeichen X R 40/02)

 

Tenor

1. Der ESt-Bescheid vom 26. Juli 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2001 wird dahingehend geändert, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 2.281 DM herabgesetzt wird.

2. Die Berechnung der neu festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten gemäß § 100 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung übertragen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss errechneten Betrags Sicherheit leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) ist Inhaber eines …, das er als Einzelfirma betreibt. Er ermittelt seinen Gewinn durch Bilanzierung. Das Wirtschaftsjahr des Betriebes entspricht dem Kalenderjahr.

In seiner am 29. Juni 2001 beim Beklagten (Bekl) eingereichten Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Streitjahr 1999 ermittelte er eine...

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