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Eröffnungsbilanz / 2.2 Nordrhein-Westfalen

Prof. Dr. Arnim Goldbach
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Nordrhein-Westfalen schafft in seiner Kommunalhaushaltsverordnung im 8. Abschnitt "Sonderbestimmungen für die erstmalige Bewertung von Vermögen und die Eröffnungsbilanz" umfassende Vorschriften für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz.[1] Im Einzelnen werden geregelt:

  • Aufstellung der Eröffnungsbilanz[2]
  • Ermittlung der Wertansätze[3]
  • Besondere Bewertungsvorschriften[4]
  • Vereinfachungsverfahren für die Ermittlung von Wertansätzen[5]
  • Berichtigung von Wertansätzen nach Feststellung der Eröffnungsbilanz[6]

Nach § 92 Abs. 3 GO NRW i. V. m. § 133 Abs. 1 GO NRW und § 55 KomHVO ist die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz auf Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten vorzunehmen. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit nicht Wertberichtigungen vorgenommen werden.

Neben den aufgeführten Bewertungsgrundsätzen für die Vermögensgegenstände sind auch Besonderheiten bei der für die Eröffnungsbilanz erstmaligen Ermittlung der Rücklagen und dem Ansatz und der Bewertung von Rückstellungen, Sonderposten und Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Für den Ansatz von Rückstellungen und Sonderposten können neben der Einzelwertermittlung auch jeweils nach Vermögensarten pauschalierte Ansätze ermittelt werden.[7]

[1] Zum Zeitpunkt der Kommentierungen im Rahmen der "Handreichung" (s. letzte Fußnote in diesem Abschnitt) galt noch die alte GemHVO (dort die §§ 53–57), die nach der Kommunalhaushaltsreform 2019 nun KomHVO (dort die §§ 54–58) heißt. Bezüglich der Eröffnungsbilanz hat sich inhaltlich aber nichts geändert. Deshalb kann die Handreichung aus dem Jahr 2016 (7. Auflage) weiterhin angewandt werden, was auch tatsächlich zu beobachten ist (die "Handreichu...

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