Die in Scheidungsfolgenvereinbarungen und Eheverträgen getroffenen Regelungen sind teilweise identisch und unterscheiden sich wie folgt: Der Ehevertrag regelt die Rechtsverhältnisse einer zukünftigen oder auch fortdauernden Ehe sowie den nicht angestrebten Scheidungsfall mit den damit verbundenen Folgen. Bei der eigentlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geht es um die tatsächliche Abwicklung einer bereits gescheiterten Ehe.

Die Regelung von Scheidungsfolgen im Ehevertrag bereits zu Beginn einer Ehe ist vor allem in folgenden Fällen sinnvoll:

  • Vor Eheschließung hat ein Partner oder dessen Eltern Leistungen in das Vermögen des anderen (Hausbau) erbracht;
  • Unternehmen/Praxis wird eingebracht oder soll während der Ehe gegründet werden;
  • die künftige Ehefrau verzichtet zugunsten (geplanter) gemeinsamer Kinder auf ihre Berufstätigkeit und soll abgesichert werden.

Sinn und Zweck einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist es, angesichts einer bevorstehenden oder bereits anhängigen Scheidung die nachehelichen Rechtsverhältnisse nach Möglichkeit einvernehmlich zu regeln. Steht die Scheidung an sich fest, kann der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung weitere kostspielige Rechtsstreitigkeiten[1] vermeiden. Für beide Ehepartner kann damit für die Zukunft eine gewisse Planungssicherheit erreicht werden.

Darüber hinaus verkürzt sich das eigentliche Scheidungsverfahren bei bereits erfolgter Einigung der Ehepartner über die Folgen erheblich und erspart u. U. Kosten, weil bei Abschluss einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung sich nur derjenige Ehepartner einen Anwalt nehmen muss, der die Scheidung beantragt.[2]

Die Eheleute können sich auch im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung verständigen, dass die gerichtlichen Kosten des Ehescheidungsverfahrens (1. Instanz) der Ehemann und die außergerichtlichen Kosten jeder Ehegatte selbst trägt. Haben die Beteiligten in einer Scheidungs- oder Folgesache eine solche Vereinbarung über die Kosten des Verfahrens getroffen, so muss das Familiengericht diese Vereinbarung in seiner Kostenentscheidung im Regelfall zugrunde legen und darf hiervon nur abweichen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Kosten gegen den Willen der Beteiligten auf andere Weise als vereinbart zu verteilen.[3]

 
Hinweis

Zeitpunkt der Ehescheidung

Ohne Einigung der Eheleute über bestimmte familienrechtliche Folgen wird eine Ehe im Regelfall erst dann geschieden, wenn sie seit 3 Jahren getrennt leben.[4] Haben die Eheleute dagegen bestimmte Punkte vertraglich geregelt und stimmen sie beide der Scheidung zu, kann die Ehe bereits nach einem Jahr des Getrenntlebens geschieden werden.[5]

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.[6]

[1] OLG Karlsruhe, Beschluss v. 16.9.2013, 5 WF 66/WF: Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen und für den Versorgungsausgleich.
[2] BGH, Urteil v. 19.9.2013, IX ZR 322/12, NJW 2013 S, 3725: Suchen Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt auf, um sich in ihrer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen, hat der Anwalt vor Beginn der Beratung auf die gebühren- und vertretungsrechtlichen Folgen einer solchen Beratung hinzuweisen; zur möglichen Interessenkollision des Anwalts: AnwBl 2013 S. 668; BGH, Urteil v. 23.4.2012, AnwZ (BrfG) 35/11, AnwBl 2012 S. 769; BGH, Urteil v. 26.11.2012, NotSt (BrFG) 2/12: Ein Anwaltsnotar, der einen Ehegatten in einem Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten hat, darf als Notar an der Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvertrags zwischen den vormaligen Ehepartnern nicht mitwirken, wenn in diesem auch geregelt ist, dass mit Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Erwerbers sämtliche wechselseitigen Zugewinnausgleichsansprüche erledigt sind. Das gilt auch, wenn das Anwaltsmandat die Regelung des Zugewinnausgleichs nicht zum Gegenstand und die Vertragsklausel lediglich deklaratorische Bedeutung hatte; LG Frankenthal, Urteil v. 26.7.2021, 4 O 47/21: Notarhaftung – unterlassene Belehrung über rechtliche Tragweite des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs.
[4] § 1566 Abs. 2 BGB; OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss v. 13.5.2020, 13 UF 20/20, FamRZ 2020 S. 1904.

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