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Dienstwagen: Behandlung in der Entgeltabrechnung / 4.2.1 Übersicht zur Kürzung des Bruttolistenpreises

Rainer Hartmann
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Die Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge sind aufgrund ihrer inhaltlichen Unterschiede und ihrer vielseitigen Anspruchsvoraussetzungen in der Lohnabrechnungspraxis nur noch mit viel Aufwand zu durchschauen. Bei der E-Dienstwagenbesteuerung von 2013 bis 2030 gelten unterschiedliche Steuerbegünstigungen, je nachdem wann das Elektrofahrzeug bzw. Hybridfahrzeug angeschafft bzw. erstmals überlassen wurde.

Der Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung wird für

  • bis 2018 angeschaffte E-Fahrzeuge um pauschale Abschläge in Abhängigkeit der Batteriekapazität gekürzt[1]
  • seit 2019 angeschaffte oder erstmals überlassene Plug-in-Hybride und E-Fahrzeuge halbiert[2] und
  • seit 2020 sogar geviertelt, wenn bestimmte Voraussetzungen[3] erfüllt sind.

Die nachfolgende Übersicht gibt bereits zu Anfang eine Hilfestellung für die zeitliche Anwendung der unterschiedlichen Kürzungen des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung für die Dienstwagenbesteuerung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen:

 
Jahr der Anschaffung

Kürzung des

Bruttolistenpreises (BLP)
Höchstbetrag der Kürzung Reines E-Fahrzeug mit BLP-Obergrenze und Anschaffung/Leasing 2019 bis 2030
2013 und früher 500 EUR pro kWh 10.000 EUR  
2014 450 EUR pro kWh 9.500 EUR  
2015 400 EUR pro kWh 9.000 EUR  
2016 350 EUR pro kWh 8.500 EUR  
2017 300 EUR pro kWh 8.000 EUR  
2018 250 EUR pro kWh 7.500 EUR  
2019 50 % des BLP /
200 EUR
kein Höchstbetrag /
7.000 EUR
 
2020 50 % des BLP /
150 EUR
kein Höchstbetrag /
6.500 EUR
75-%-Kürzung (= 25 % des BLP)
bei BLP bis 60.000 EUR
2021 50 % des BLP /
100 EUR

kein Höchstbetrag /6.000 EUR
75-%-Kürzung (= 25 % des BLP)
bei BLP bis 60.000 EUR
2022 50 % des BLP /
50 EUR pro kWh
kein Höchstbetrag /
5.500 EUR
75-%-Kürzung (= 25 % des BLP)
bei BLP bis 60.000 EUR
...

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