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Dienstleistungen (Verrechnungspreise) – ABC IntStR

Dr. Stefan Greil
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1 Systematische Einordnung

Konzerninterne Dienstleistungen stellen in vielen Unternehmensgruppen ein erhebliches internes Transaktionsvolumen dar. Daher hinterfragen Finanzverwaltungen sowohl der leistungserbringenden als auch der empfangenden Gesellschaften häufig, welche Leistungen tatsächlich erbracht werden, wer Nutznießer ist, welche Aufwendungen dafür angefallen sind und wie die Leistungen letztlich verrechnet werden.

Darüber hinaus wird geprüft, ob der Empfänger die Leistung ohne den Dienstleister hätte selbst erbringen oder zukaufen müssen, ob die empfangenen Leistungen möglicherweise eine Duplizierung bereits eigens erstellter Arbeit darstellen, ob die Vorteile für die Empfänger rein zufälliger und damit nicht vergütungspflichtiger Natur sind (incidental benefits) und ob ggf. ein Teil der Aufwendungen beim Gesellschafter als Anteilseigner- bzw. Shareholderkosten verbleiben müssten.

Zu den konzerninternen Dienstleistungen zählen oft auch solche, die extern auch von unabhängigen Unternehmen angeboten werden (wie etwa juristische Dienstleistungen und Dienstleistungen im Bereich des Rechnungswesens), zusätzlich zu jenen Dienstleistungen, die in der Regel intern erbracht werden (beispielsweise von einem Unternehmen als Eigenleistung für sich selbst, wie etwa zentrales Rechnungswesen, Finanzierungsberatung oder Personalschulung).

Es ist daher die Unterteilung in verrechenbare und nicht verrechenbare Dienstleistungen vorzunehmen. Verrechenbar ist eine Dienstleistung grundsätzlich, wenn eine betriebliche Veranlassung gegeben ist, ein Nutzen für den Empfänger gestiftet wird und sie abgrenzbar/messbar ist.

2 Inhalt

Dienstleistungen müssen tatsächlich erbracht und benötigt worden sein. Das bloße Angebot in einer multinationalen Unternehmensgruppe genügt nicht. Dienstleistungen sind grundsätzlich nur dann entgel...

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