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Die Änderungen bei der Option zur Körperschaftsteuer (§ 1a KStG) durch das Wachstumschancengesetz (GmbHStB 2024, Heft 6, S. 186)

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Punktuelle Verbesserungen des Optionsmodells

[Ohne Titel]

Dipl.-Finw. Jens Herkens[*]

Die freiwillige Besteuerung einer Personengesellschaft als Kapitalgesellschaft durch die Option nach § 1a KStG wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts v. 25.6.2021 (KöMoG) eingeführt. Diese Möglichkeit wird bisher relativ wenig genutzt. Dies liegt wohl auch daran, dass viele steuerrechtliche Hürden einen Besteuerungswechsel behindern. Der Gesetzgeber hat einige dieser Hürden mit dem Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 abgebaut. Der folgende Beitrag stellt die gesetzlichen Änderungen dar und zeigt an konkreten Beispielen deren Auswirkungen.

[*] Der Autor ist beim Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen tätig. In dem Beitrag stellt er seine persönliche Auffassung dar.

I. Überblick zur Körperschaftsteueroption und den Änderungen durch das Wachstumschancengesetz

Seit dem 1.1.2022 können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden (Einführung des § 1a KStG durch das KöMoG[1]), indem diese dazu auf Antrag optieren (§ 1a Abs. 1 KStG). Dann unterliegen diese Personengesellschaften als "optierende Gesellschaften" der Körperschaftsteuer (KSt) und deren Gesellschafter werden wie Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft behandelt (§ 1a Abs. 1 S. 1 KStG).[2]

Der durch die Option ausgelöste Besteuerungswechsel wird durch § 1a Abs. 2 KStG wie ein Formwechsel nach § 25 UmwStG behandelt (fiktive Einbringung der Mitunternehmeranteile an der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft). Die laufende Besteuerung der Personengesellschaft (optierende Gesellschaft) als Subjekt der KSt ist weitgehend der Besteuerung einer "echten" Kapitalgesellschaft angenähert. Die optierende Gesellschaft kann durch "Rückoption" (§ 1a Abs. 4 KStG) wieder zur "regulären" Besteuerung als Personengesellschaft zurück wechseln.

...

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