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Beratungsfeld Vermögensberatung / 2.3.1 Einfache Steuergestaltungen

Dipl.-Kfm. Dirk Klinkenberg
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Um in den Bereich der privaten Vermögensberatung einzusteigen, bieten sich kleine Themen mit einem hohen Bezug zur Steuergestaltung an. Dies senkt die Hürde für die Kanzlei und auch für den Mandanten, weil er auf Themen angesprochen wird, die er von seinem Steuerberater grundsätzlich bereits erwartet bzw. erhofft.

2.3.1.1 Steuergestaltung durch Doppelzahlung in die private Krankenversicherung

Die Beratungssituation

Wie viele andere Vorsorgeaufwendungen auch, können Krankenversicherungsbeiträge (egal ob gesetzlich oder privat) nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG steuerlich geltend gemacht werden. Sie fallen unter den Begriff des sogenannten "sonstigen Vorsorgeaufwands", sind aber nach § 10 Abs. 4 EStG betragsmäßig begrenzt. Je nach sozialversicherungsrechtlicher Stellung beträgt dieser Höchstbetrag pro Person und Jahr 1.900 EUR (vereinfachte Annahme eines Angestellten) oder 2.800 EUR (vereinfachte Annahme eines Selbständigen). Daraus ergibt sich für Eheleute, dass maximal 5.600 EUR pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden können.

Problem

Bei den meisten Steuerpflichtigen wird dieser Höchstbetrag allein durch die Krankenversicherungsbeiträge komplett ausgenutzt und alle anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden faktisch steuerlich nicht berücksichtigt. Dabei nehmen Krankenversicherungs-/Pflegeversicherungsbeiträge eine Sonderstellung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG ein. Sie sind immer in voller Höhe zum Abzug zugelassen, selbst wenn sie den Höchstbetrag überschreiten. Auf dieser Sonderregelung basiert das Steuergestaltungsmodell. Wenn Krankenversicherungsbeiträge im laufenden Jahr zusätzlich für zukünftige Jahre vorausgezahlt werden, erhöht sich der abzugsfähige Vorsorgeaufwand im Jahr der Zahlung, weil im Bereich der Sonderausgaben das Zufluss-/Abflussprinzip gilt. Die Zuordnung zum Veranlagungsjahr erfolgt also nicht nach dem Jahr für das gezahlt wird...

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