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Bemessung des Veräußerungsgewinns aus der Einbringung einer freiberuflichen Einzelpraxis in eine Personengesellschaft nach deren Bilanzansätzen

Prof. Dr. Heinz-Jürgen Pezzer
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Leitsatz

1. Wird die Einzelpraxis eines Arztes in eine GbR eingebracht und werden deren Wirtschaftsgüter erst in einem späteren Veranlagungszeitraum als dem der Einbringung in der Eröffnungsbilanz der GbR erfasst, stellt die Erstellung und Einreichung der Eröffnungsbilanz ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für die Bemessung des Einbringungsgewinns dar.

2. Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der GbR einschließlich der Ergänzungsbilanzen angesetzt wird, gilt gem. § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG – zwingend – als Veräußerungspreis des Einbringenden. Das Wahlrecht i.S.d. § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG wird ausschließlich durch die aufnehmende Personengesellschaft ausgeübt.

3. Ein Veto- oder Mitspracherecht des Einbringenden besteht nicht (Anschluss an BFH-Urteil vom 25.4.2006, VIII R 52/04, BFH/NV 2006, 1772, m.w.N.). Eventuelle Abweichungen von einer vorherigen einvernehmlichen Festlegung der Bilanzansätze zwischen dem Einbringenden und der aufnehmenden Gesellschaft sind damit steuerrechtlich ohne Bedeutung (Anschluss an BFH-Urteil vom 26.1.1994, III R 39/91, Haufe-Index 65037, BStBl II 1994, 458).

 

Normenkette

§ 24 Abs. 3 UmwStG, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 16 EStG

 

Sachverhalt

Ein Arzt brachte seine mit 125.000 DM bewertete Einzelpraxis in eine GbR ein und erhielt dafür Anteile an der GbR. Im Einbringungsvertrag verzichtete er zugunsten der GbR auf die vor dem Einbringungszeitpunkt erwirtschafteten und nach diesem Zeitpunkt eingehenden Forderungen aus seiner ärztlichen Tätigkeit. Er erklärte einen Veräußerungsverlust, bei dessen Ermittlung er die Forderungen nicht berücksichtigt hatte.

Das FA folgte zunächst der Erklärung, berücksichtigte aber sodann mit gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderte...

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