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Bedarfsbewertung: Anlage Betriebsvermögen für Anteile an ... / 2.8.4 Kürzung der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen im Gesamthandsvermögen

Christoph Wenhardt
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Betriebliche Altersversorgungsansprüche und -verpflichtungen liegen vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG oder in anderer Weise zusagt. Verwaltungsvermögen und Finanzmittel, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind, werden bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen nicht als Verwaltungsvermögen bzw. Finanzmittel behandelt.

Kürzung der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen

In der Zeile 101 sind die Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen insgesamt einzutragen.

Verwaltungsvermögen (einschl. Finanzmittel und junges Verwaltungsvermögen), das zur Deckung der Altersversorgungsverpflichtung dient, ist in die Zeile 102 einzutragen.

In der Zeile 103 ist der Saldo von Zeile 101 und 102 zu bilden. Dabei muss der Saldo mindestens 0 EUR betragen.

Verrechnung des Verwaltungsvermögens mit Altersversorgungsverpflichtungen im Gesamthandsvermögen

Junges Verwaltungsvermögen laut Zeile 86 Spalte 2 ./. Zeile 83 Spalte 2 ist in der Zeile 105 zu erfassen.

In die Zeile 106 gehört der maximal kleinere Wert aus Zeile 101 bzw. Zeile 102.

Zeile 107 ergibt das junge Verwaltungsvermögen nach Verrechnung mit Altersversorgungsverpflichtungen.

Dies ergibt sich aus Zeile 105 ./. Zeile 106 + Zeile 83 Spalte 2.

In Zeile 108 ist das Verwaltungsvermögen laut Zeile 86 Spalte 1 ./. Zeile 83 Spalte 1 zu übernehmen.

Das in Zeile 106 berücksichtigte Altersversorgungsvermögen ist in Zeile 109 zu erfassen.

In Zeile 110 ergibt sich dann das verbleibende Ver...

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