Betriebliche Altersversorgungsansprüche und -verpflichtungen liegen vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG oder in anderer Weise zusagt. Verwaltungsvermögen und Finanzmittel, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind, werden bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen nicht als Verwaltungsvermögen bzw. Finanzmittel behandelt.

Kürzung der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen

In der Zeile 101 sind die Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen insgesamt einzutragen.

Verwaltungsvermögen (einschl. Finanzmittel und junges Verwaltungsvermögen), das zur Deckung der Altersversorgungsverpflichtung dient, ist in die Zeile 102 einzutragen.

In der Zeile 103 ist der Saldo von Zeile 101 und 102 zu bilden. Dabei muss der Saldo mindestens 0 EUR betragen.

Verrechnung des Verwaltungsvermögens mit Altersversorgungsverpflichtungen im Gesamthandsvermögen

Junges Verwaltungsvermögen laut Zeile 86 Spalte 2 ist in der Zeile 105 zu erfassen.

In die Zeile 106 gehört der maximal kleinere Wert aus Zeile 101 bzw. Zeile 102.

Zeile 107 ergibt das junge Verwaltungsvermögen nach Verrechnung mit Altersversorgungsverpflichtungen.

In Zeile 108 ist das Verwaltungsvermögen laut Zeile 86 Spalte 1 zu übernehmen.

Das in Zeile 106 berücksichtigte Altersversorgungsvermögen ist in Zeile 109 zu erfassen.

In Zeile 110 ergibt sich dann das verbleibende Verwaltungsvermögen (Zeile 108 ./. Zeile 109).

In Zeile 110 enthaltenes Altersversorgungvermögen ist in Zeile 111 einzutragen, soweit nicht bereits in Zeile 109 enthalten.

Einzutragen in Zeile 112 maximal jedoch (kleinerer Wert aus Zeile 101 bzw. Zeile 102) ./. Zeile 109 ./. Zeile 113).

Abzuziehen ist kleinerer Wert aus Zeile 111 bzw. 112, maximal aber Zeile 110 und dieser Wert ist in die Zeile 113 einzutragen.

In die Zeile 114 ist das Verwaltungsvermögen (ohne Finanzmittel) nach Verrechnung mit Altersversorgungsverpflichtungen einzutragen, d.h Zeile 110 ./. Zeile 113).

Die Finanzmittel laut Zeile 93 sind in Zeile 115 einzutragen.

In Zeile 115 enthaltenes Altersversorgungsvermögen gehört in die Zeile 116.

In Zeile 117 maximal aber:

Einzutragen in Zeile 117 maximal jedoch (kleinerer Wert aus Zeile 101 bzw. 102) ./. Zeile 109 ./. Zeile 113.

In Zeile 118 ist abzuziehen der kleinere Wert aus Zeile 116 bzw. 117, jedoch maximal Zeile 115.

In Zeile 119 sind die Finanzmittel nach Verrechnung mit Altersversorgungsverpflichtungen zu erfassen (Zeile 115 ./. Zeile 118).

In Zeile 120 gehören die jungen Finanzmittel laut Zeile 98.

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