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Änderungen im Reverse-Charge-Verfahren zum 1.10.2014 (zu § 13b UStG)

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Überblick

Zum 1.10.2014 sind gesetzliche Änderungen in der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Ausführung von Bauleistungen in Kraft getreten. Darüber hinaus wurde die Anwendung der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ausgeweitet auf die Lieferung von Tablet-Computern, Spielekonsolen sowie edlen und unedlen Metallen. Außerdem wurde die Möglichkeit eingeräumt, dass die Vertragsbeteiligten sich auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens einvernehmlich einigen können. Neben der Darstellung der ab dem 1.10.2014 geltenden Regelungen gibt die Finanzverwaltung Hinweise für den Übergang zu den neuen Anwendungsgrundsätzen und gewährt bei den neu eingeführten Sachverhalten eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2014.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Durch das sog. "Kroatiengesetz"[1] sind mit Wirkung zum 1.10.2014 die Vorschriften zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ("Reverse-Charge-Verfahren") im Bereich der an einen bauleistenden Unternehmer ausgeführten Bauleistungen verändert worden. Außerdem sind die Regelungen ergänzt worden um die Lieferung von Tablet-Computern und Spielekonsolen (ab einem Gesamtentgelt von 5.000 EUR) sowie um die Lieferung von edlen und unedlen Metallen. Um für die Praxis das Reverse-Charge-Verfahrens besser anwendbar zu machen, wurde außerdem gesetzlich[2] geregelt, dass auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, die Vertragsparteien aber davon ausgegangen sind, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner wird, dies nicht zu beanstanden ist. Da die Berechnung der geschuldeten USt durch den Leistungsempfänger regelmäßig nicht möglich ist, wenn die Lieferung der Differenzbesteuerung unterliegt, wurde für diese Fälle die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ...

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      BMF, Schreiben v. 26.9.2014, IV D 3 - S 7279/14/10002, BStBl I 2014, 1297 Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur ...

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