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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, Änderungen durch das Kroatien-Anpassungsgesetz

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BMF, Schreiben v. 26.9.2014, IV D 3 - S 7279/14/10002, BStBl I 2014, 1297

Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa i.V.m. Artikel 28 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – KroatienG – vom 25.7.2014 (BGBl 2014 I S. 1266) wird mit Wirkung vom 1.10.2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie von integrierten Schaltkreisen (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG) auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen ergänzt. Außerdem wird durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nr. 5i.V.m. Artikel 28 Abs. 4 KroatienG mit Wirkung vom 1.10.2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Darüber hinaus wird durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc i.V.m. Artikel 28 Abs. 4 KroatienG mit Wirkung vom 1.10.2014 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) und Gebäudereinigungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG) geändert, um die Folgen der BFH-Urteile vom 22.8.2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128, und vom 11.12.2013, XI R 21/11, BStBl 2014 II S. 425, in der Praxis zu vermeiden. Die bisherige Vereinfachungsregelung des Abschnitts 13b.8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wird durch Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd i.V.m. Artikel 28 Ab...

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