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Wintergeld

Kai Nehring
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Zusammenfassung

 
Begriff

Wintergeld ist eine Leistung an Arbeitnehmer des Baugewerbes. Es gilt als ergänzende Leistung zum Saison-Kurzarbeitergeld. Das Wintergeld wird aus der Winterbeschäftigungs-Umlage finanziert und besteht aus 2 Leistungsarten:

  • Das Zuschuss-Wintergeld wird in der Schlechtwetterzeit für jede ausgefallene Arbeitsstunde gezahlt, wenn zum Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst werden und die Zahlung des Saisonkurzarbeitergeldes vermieden wird.
  • Das Mehraufwands-Wintergeld wird an Arbeitnehmer auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz in der Zeit vom 15.12. bis Ende Februar für jede geleistete Arbeitsstunde gezahlt.
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das Wintergeld ist in § 102 Abs. 1 bis 3 SGB III geregelt. Die zugelassenen Betriebe ergeben sich aus der Baubetriebe-Verordnung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt nach § 109 Abs. 2 SGB III auf der Grundlage von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien in der Winterbeschäftigungsverordnung (WinterbeschV), in welcher Höhe und an welche Arbeitnehmer das Wintergeld erbracht wird.

1 Ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld

Wintergeld wird zzt. nur an Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes gezahlt, wenn die Arbeitnehmer witterungsbedingte oder saisonbedingte Arbeitsausfälle haben.

Das Gesetz macht in § 102 Abs. 1 SGB III den Anspruch auf diese Leistungen vom Zustandekommen einer Umlagefinanzierung unter Beteiligung der betreffenden Tarifvertragsparteien abhängig. Diese Tarifeinigungen haben im

  • Baugewerbe (BRTV Bau),
  • Gerüstbauerhandwerk,
  • Dachdeckerhandwerk und
  • Garten- und Landschaftsbau

stattgefunden, sodass diese Betriebe voll in die Regelung einbezogen sind.

Finanziert wird das Wintergeld aus der Winterbeschäftigungs-Umlage, die von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern des Baugewerbes getragen wird.

Hinter dem Begriff Winterge...

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