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Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletzten- und Kinderverletztengeldes nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X

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[Vorspann]

Hinweis:

Diese Verwaltungsvereinabrung gilt ab 1.1.2023.

Für die Zeit bis 31.12.2022, vgl. GenAuftrVGVV vom 21.7.2005.

1. Anwendungsbereich

Die VV Generalauftrag kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Krankenkasse ein gemäß Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger1 an sie zu übermittelnder Bericht vorliegt, aus dem ersichtlich ist, dass allgemeine oder besondere Heilbehandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers eingeleitet wurde bzw. beim Kinderverletztengeld in Ermangelung eines Arztberichts der Krankenkasse entsprechende Anhaltspunkte für einen Arbeits-/Schulunfall des Kindes vorliegen.

Die VV Generalauftrag regelt die Auftragstätigkeiten bezüglich der Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes und des Kinderverletztengeldes einschließlich des ggf. in Höhe der Differenz zwischen Verletztengeld und einer anderen Entgeltersatzleistung zu zahlenden Verletztengeldes (Verletztengeld-Spitzbetrag).

2. Personenkreis

2.1 Von der Verwaltungsvereinbarung erfasste Personenkreise

Die Krankenkasse übernimmt die Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes nach den §§ 45 bis 52 SGB VII im Auftrag des Unfallversicherungsträgers für Verletzte, soweit diese als

  • versicherungspflichtige oder freiwillig versicherte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, soweit das Regelentgelt aus Arbeitsentgelt zu berechnen ist, oder als
  • Bezieherinnen oder Bezieher von Leistungen nach dem SGB III

Mitglieder der auftragsausführenden Krankenkasse und infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig erkrankt sind.

Anzuwenden ist die VV Generalauftrag auch auf landwirtschaftliche Unternehmerinnen oder Unternehmer und deren mitarbeitende Familienangehörige, die in dieser Eigenschaft einen Arbeitsunfall erleiden und aufgrund eines neben dieser Unternehmertätigkeit bestehenden Beschäftigungsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse sind; in diesen Fällen übernimmt diese Krankenkasse die Berechnung und Auszahlu...

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Unfallversicherungsträger können Krankenkassen beauftragen, die ihnen obliegenden Geldleistungen zu erbringen; die Einzelheiten werden durch Vereinbarung geregelt.

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