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Versicherungspflicht (Pflegeversicherung) / 1.3 Freiwillig Krankenversicherte und sonstige Personen

Michael Schulz
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Pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung sind auch

  • die freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.[1]
    In diesen Fällen hat über Versicherungspflicht und Beitragshöhe die zuständige Pflegekasse und nicht die Krankenkasse zu entscheiden[2];
  • sonstige Personen i. S. d. § 21 SGB XI, die weder gesetzlich noch privat für den Krankheitsfall versichert sind. Die Regelung gilt für Personen mit inländischem Wohnsitz, die

    • nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder in entsprechender Anwendung des BVG bis zu deren Außerkrafttreten einen Anspruch auf Heilbehandlung oder Krankenbehandlung hatten;
    • Kriegsschadensrente oder vergleichbare Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Reparationsschädengesetz oder eine laufende Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz beziehen;
    • nach § 145 Abs. 2 Nr. 4 SGB XIV oder nach § 84 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 SEG ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG weiter erhalten oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV beziehen;
    • laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen;
    • krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind;
    • Soldaten auf Zeit sind.

Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht für Mitglieder von Solidargemeinschaften, deren Mitgliedschaft gem. § 176 Abs. 1 SGB V als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt, sofern sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und sie ohne die Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig wären.

Sofern ein Mitglied bereits gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert ist, gilt die Versicherungspflicht bereits als erf...

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