Pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung sind auch

  • die freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.[1]
    In diesen Fällen hat über Versicherungspflicht und Beitragshöhe die zuständige Pflegekasse und nicht die Krankenkasse zu entscheiden[2];
  • sonstige Personen i. S. d. § 21 SGB XI, die weder gesetzlich noch privat für den Krankheitsfall versichert sind. Die Regelung gilt für Personen mit inländischem Wohnsitz, die

Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht für Mitglieder von Solidargemeinschaften, deren Mitgliedschaft gem. § 176 Abs. 1 SGB V als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt, sofern sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und sie ohne die Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig wären.

Sofern ein Mitglied bereits gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert ist, gilt die Versicherungspflicht bereits als erfüllt.[3]

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