Pflichtversichert in der sozialen Pflegeversicherung sind auch
- die freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.[1]
In diesen Fällen hat über Versicherungspflicht und Beitragshöhe die zuständige Pflegekasse und nicht die Krankenkasse zu entscheiden[2]; sonstige Personen i. S. d. § 21 SGB XI, die weder gesetzlich noch privat für den Krankheitsfall versichert sind. Die Regelung gilt für Personen mit inländischem Wohnsitz, die
- nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder in entsprechender Anwendung des BVG bis zu deren Außerkrafttreten einen Anspruch auf Heilbehandlung oder Krankenbehandlung hatten;
- Kriegsschadensrente oder vergleichbare Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Reparationsschädengesetz oder eine laufende Beihilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz beziehen;
- nach § 145 Abs. 2 Nr. 4 SGB XIV ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG weiter erhalten oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes beziehen;
- laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen;
- krankenversorgungsberechtigt nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind;
- Soldaten auf Zeit sind.
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht für Mitglieder von Solidargemeinschaften, deren Mitgliedschaft gem. § 176 Abs. 1 SGB V als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gilt, sofern sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und sie ohne die Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig wären.
Sofern ein Mitglied bereits gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit in der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert ist, gilt die Versicherungspflicht bereits als erfüllt.[3]
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