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Flüchtlingshilfegesetz

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§§ 1 - 2 Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Personenkreis

 

(1) 1Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten auf Antrag deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (Schadensgebiet) gehabt haben, wenn sie im Zuge der Besetzung oder nach der Besetzung des Schadensgebiets und vor dem 1. Juli 1990 in den Geltungsbereich des Gesetzes zugezogen sind und sich ständig im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten. 2Weitere Voraussetzung ist, daß sie entsprechende Leistungen nicht nach anderen Vorschriften erhalten können. 3Bei Antragstellern, die nach dem 26. August 1950 zugezogen sind, ist ferner erforderlich, daß sie im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens aufgenommen wurden.

 

(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 sowie § 6 des Bundesvertriebenengesetzes und § 230a des Lastenausgleichsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

§ 2 Ausschließungsgründe

Liegen Voraussetzungen im Sinne des § 301 Abs. 2 Satz 2 oder des § 359 Abs. 1 oder 3 des Lastenausgleichsgesetzes vor, werden Leistungen nach diesem Gesetz nicht gewährt; auf Schäden und Verluste an Wirtschaftsgütern, die nach der Besetzung des Schadensgebiets unter Ausnutzung der dort bestehenden Verhältnisse erworben worden sind, ist § 359 Abs. 3 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Abschnitt II Einrichtungshilfe

§§ 3 bis 9 (weggefallen)

§§ 10 - 16a Abschnitt III Laufende Beihilfe (Beihilfe zum Lebensunterhalt, besondere laufende Beihilfe)

§ 10 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Berechtigte nach Abschnitt I, die in vorgeschrittenem Lebensalter stehen oder infolge von Krankheit oder Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, erhalten unter folgenden Voraussetzungen laufende Beihilfe:

 

1.

Der Berechtigte und sein entsprechend § 266 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes zu berücksichtigender Ehegatte müssen im Schadensgebiet ihre Existenzgrundlage durch Schäden im Sinne des § 3 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes oder durch Verlassen des Schadensgebiets verloren haben;

 

2.

die Existenzgrundlage muß im Zeitpunkt des Schadenseintritts überwiegend beruht haben

 

a)

auf der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder

 

b)

auf Ansprüchen und anderen Gegenwerten aus der Übertragung, sonstigen Verwertung oder Verpachtung des einer solchen Tätigkeit dienenden Vermögens oder

 

c)

auf einer Altersversorgung, die aus den Erträgen einer solchen Tätigkeit begründet worden war;

 

3.

dem Berechtigten und seinem entsprechend § 266 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes zu berücksichtigenden Ehegatten muß im Schadensgebiet ein Vermögensschaden entstanden sein; Hausratschaden gilt nicht als Vermögensschaden im Sinne dieser Vorschrift. Einem solchen Vermögensschaden steht es gleich, wenn ein Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage mit Durchschnittsjahreseinkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von mindestens 2.000 Reichsmark entstanden ist; diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn neben der selbständigen Erwerbstätigkeit eine andere bezahlte Tätigkeit nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt und der Lebensunterhalt nicht oder nur unwesentlich aus anderen Einkünften mitbestritten wurde;

 

4.

dem Berechtigten muß nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht möglich oder nicht zumutbar sein; dabei sind auch fällige Ansprüche auf Leistungen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, wenn und soweit ihre Verwirklichung möglich ist.

 

(2) Berechtigte, die ihre berufliche oder sonstige Existenzgrundlage und in Verbindung damit aufschiebend bedingte privatrechtliche Versorgungsansprüche verloren haben, erhalten laufende Beihilfe unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, auch wenn die in den Nummern 2 und 3 genannten Erfordernisse nicht erfüllt sind, sofern

 

1.

die Bedingung für den Versorgungsanspruch im Erreichen einer Altersgrenze oder im Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bestand und

 

2.

ein Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nicht besteht.

 

(3) Berechtigte, die im Schadensgebiet mit einem Familienangehörigen in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben und von ihm wirtschaftlich abhängig waren, erhalten Beihilfe zum Lebensunterhalt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, auch wenn die in den Nummern 2 und 3 genannten Erfordernisse nicht erfüllt sind, sofern der Angehörige einen Existenz- und Vermögensverlust im Sinne des Absatzes 1 erlitten hat und außerstande ist, für den Berechtigten zu sorgen.

 

(4) Inwieweit Vermögensschäden ihrer Art und Höhe nach zu berücksichtigen und wie die Schäden zu berechnen sind, von welchen Einkünften auszugehen ist, wie die Einkünfte zu berechnen und welche Einkommensrichtsätze für die einzelnen Berufsgruppen anzunehmen sind, bestimmen die Rechtsverordnungen zu § 301 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes.

 

(5) Für den Fall des Zusammentreffens von Leistungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz, dem Lastenausgleichsgesetz und dem Reparationsschädengesetz findet § 261 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes Anwendung.

§ 11 Lebensalter und Erwerbsunfähigkeit, Antragsfrist

 

(1) 1Wegen vorgeschrittenen Lebensalt...

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Flüchtlingshilfegesetz / § 10 Allgemeine Bestimmungen
Flüchtlingshilfegesetz / § 10 Allgemeine Bestimmungen

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