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Sommer, SGB V § 20d Nationale Präventionsstrategie / 2.2.1 Trägerübergreifende Rahmenempfehlungen (Abs. 3)

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 5

Die Krankenkassen, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und die Pflegekassen müssen durch ihre Spitzenorganisationen nach dem in § 20e geregelten Verfahren trägerübergreifende Rahmenempfehlungen vereinbaren, in denen die übergeordneten einheitlichen gemeinsamen Ziele und die daraus abzuleitenden vorrangigen Handlungsfelder und Zielgruppen festgelegt werden. Die gesetzliche Regelung verpflichtet damit die Krankenkassen, die zunächst gemäß § 20 Abs. 2 vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu entwickelnden Handlungsfelder und Kriterien mit den übrigen Mitgliedern der Nationalen Präventionskonferenz abzustimmen und die gemeinsame Arbeit unter Beteiligung weiterer Stellen zu koordinieren. Dabei sollen nach Satz 2 auch die Ziele der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie berücksichtigt werden, was neben der Beteiligung der Unfallversicherungsträger auch eine Beteiligung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden vorsieht. Die von der Ständigen Impfkommission gemäß § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes empfohlenen Schutzimpfungen sind zu berücksichtigen, da neben chronischen und psychischen Erkrankungen Infektionskrankheiten eine wichtige Rolle einnehmen. Vor allem durch Impfungen können bestimmte Infektionskrankheiten verhindert und Krankheitsrisiken vermindert werden. Abs. 3 Satz 3 sieht auf Bundesebene die Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Bundesministeriums des Inneren und der Länder vor. Nach Abs. 3 Satz 4 hat das Bundesministerium für Gesundheit weitere Bundesministerien zu beteiligen, soweit die Rahmen...

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