Rz. 3

Die Vorschrift lehnt sich an § 321 SGB III an (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 66, Begründung zu Art. 1 § 62). Sie hat den Sinn und Zweck, die Fälle zu erfassen, in denen die Agenturen für Arbeit oder die zugelassenen kommunalen Träger einen Schadenersatzanspruch gegen Dritte haben, weil diese schuldhaft ihrer Verpflichtung nach dem SGB II zur Bescheinigung von Einkommen nach § 57 und § 58 oder zur Auskunft nach § 57 und § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachgekommen sind. Die Bedeutung der Vorschrift liegt deshalb vornehmlich in dem Ausgleich von Schäden, die infolge der Überzahlung an den Leistungsberechtigten entstehen, weil die erforderlichen Tatsachen zur Berechnung der Leistungen der Grundsicherung gegenüber den Trägern der Grundsicherung nicht mitgeteilt oder bescheinigt wurden. Die Vorschrift dient ebenso wie § 321 SGB III nicht der Erziehung oder Bestrafung des auskunftspflichtigen Arbeitgebers, Werkunternehmers oder Bestellers (so bereits zu § 145 AFG: BSG, Urteil v. 12.2.1980, 7 RAr 26/79).

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