Bei Personen mit Wohnort in einem anderen Mitgliedsstaat der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der Schweiz oder im Vereinigten Königreich sowie in den Abkommensstaaten Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien, die in Deutschland versichert sind (Grenzgänger), ist das Nettoarbeitsentgelt zunächst fiktiv zu ermitteln.[1] Es ist das Nettoarbeitsentgelt zu berücksichtigen, das sich bei einer Besteuerung in Deutschland ergeben würde.

 
Hinweis

Tatsächlich erzieltes Nettoarbeitsentgelt

Arbeitnehmer mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich, deren Nettoarbeitsentgelt tatsächlich höher als das fiktiv ermittelte ist, können bei ihrer Krankenkasse beantragen, das Nettoarbeitsentgelt neu zu berechnen. Entsprechende Nachweise sind erforderlich. Das Krankengeld ist ggf. neu zu berechnen und nachzuzahlen. Dabei sind die im Ausland tatsächlich anfallenden Steuern zu berücksichtigen.

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