Rz. 51

Die Regelung in Abs. 2 Satz 2 verpflichtet den Sozialhilfeträger, Ermessensentscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall ggf. abzuändern.

Für die Rücknahme, den Widerruf und die Aufhebung von Sozialhilfebescheiden gelten grundsätzlich §§ 44 ff. SGB X. Es sind aber stets die Besonderheiten des Sozialhilferechts zu beachten. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1514 S. 57) soll § 17 Abs. 2 allgemeine Prinzipien öffentlichen Verwaltungshandelns konkretisieren, um eine qualifizierte und zielgerechte Leistungserbringung zu gewährleisten. Die Umsetzung im Einzelnen ist dabei den Trägern der Sozialhilfe überlassen.

 

Rz. 52

Rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte können nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X unter den dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, jedoch werden in diesem Fall Sozialleistungen nach dem SGB XII gemäß § 116a abweichend von § 44 Abs. 4 SGB X maximal rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr vor der Rücknahme erbracht. Hintergrund der zum 1.4.2011 neu in das SGB XII eingeführten Vorschrift des § 116a ist, dass der Anwendungsbereich des § 44 SGB X begrenzt werden sollte, da einerseits die steuerfinanzierten Leistungen des SGB XII der Sicherung des Lebensunterhalts dienen und dabei im besonderen Maße die Deckung gegenwärtiger Bedarfe bewirken sollen und andererseits die Leistungsträger und die Sozialgerichte entlastet werden sollten (BT-Drs. 17/3404 S. 129).

 

Rz. 53

Abs. 2 Satz 2 ermöglicht sowohl eine Änderung zugunsten, als auch zulasten des Hilfeempfängers. Soweit es um eine – sei es begünstigende oder belastende – Änderung für die Vergangenheit geht, dürfte diese aber nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 47 Abs. 2 bzw. 48 Abs. 2 SGB X möglich sein. Hierfür sprechen im Falle einer Änderung zulasten des Hilfeempfängers Gründe des Vertrauensschutzes, bei einer Änderung zu seinen Gunsten die Tatsache, dass der Bedarf für die Vergangenheit regelmäßig schon gedeckt wurde. Für die Zukunft können Ermessensverwaltungsakte aufgrund der Regelung in Abs. 2 Satz 2 auch unabhängig von den Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X geändert werden.

 

Rz. 54-58

(unbesetzt)

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