Rz. 21

Durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 erhielt die Vorschrift einen neuen Abs. 2. Durch dessen Einfügung wird ein Freibetrag von 26,00 EUR im Kalenderjahr für Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinserträge und Ähnliches) eingeführt und damit, nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6284), Prüfmitteilungen des Bundesrechnungshofes aufgrund von Prüfungen bei ausführenden Trägern Rechnung getragen. Darin hatte der Bundesrechnungshof darauf hingewiesen, dass die aus Verwaltungsvereinfachungsgründen nachvollziehbare Freistellung geringer Zinseinkünfte bei Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII einer bundesgesetzlichen Grundlage bedürfe. Für eine Verwaltungsvereinfachung spricht, dass sehr geringfügige Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen (26,00 EUR jährlich entsprechen monatlich 2,17 EUR) zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes führen. Die Höhe des Freibetrags beträgt 1 % des Schonvermögensbetrags von 2.600,00 EUR i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Nach der Gesetzesbegründung wird damit, vor dem Hintergrund des aktuell sehr niedrigen Zinsniveaus in Deutschland mit dem auf dieser Basis berechneten Freibetrag der überwiegende Teil der Leistungsberechtigten im Vierten Kapitel des SGB XII von der Einkommensanrechnung von Zinseinkünften freigestellt. Dadurch werde, so die Gesetzesbegründung, auch eine Angleichung an das SGB II vorgenommen. Unterschiede in den Freibeträgen ergeben sich aus den unterschiedlichen Höhen nicht.

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